Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 22.11.2021 (Az. 5 O 151/19) dem EuGH vier praxisrelevante Fragen zur Auslegung von Art. 82 DSGVO vorgelegt. Die Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH wird entscheiden, ob Unternehmen sich künftig auf viel mehr Klagen von Betroffenen auf Ersatz eines immateriellen Schadens einrichten müssen.

Die Vorlagefragen des Landgericht Saarbrücken

  1. Ist der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auf den Erwägungsgrund 85 und den Erwägungsgrund 146 S. 3  EUV 2016/679 in dem Sinne zu verstehen, dass er jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition erfasst, unabhängig von deren sonstigen Auswirkungen und deren Erheblichkeit?
  2. Wird die Haftung auf Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO dadurch ausgeschlossen, dass der Rechtsverstoß auf menschliches Versagen im Einzelfall einer im Sinne von Art. 29 DSGVO unterstellten Person zurückgeführt wird?
  3. Ist bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes eine Orientierung an den in Art. 83 DSGVO, insbesondere Art. 83 Abs. 2 und Abs. 5 DSGVO genannten Zumessungskriterien erlaubt bzw. geboten?
  4. Ist der Schadenersatz für jeden einzelnen Verstoß zu bestimmen oder werden mehrere – zumindest mehrere gleichgelagerte – Verstöße mit einer Gesamtentschädigung sanktioniert, die nicht durch eine Addition von Einzelbeträgen ermittelt wird, sondern auf einer wertenden Gesamtbetrachtung beruht?

Näheres zum Vorlagebeschluss im Blogbeitrag: „PRIVACY LITIGATION: LANDGERICHT SAARBRÜCKEN FRAGT EUGH ZU ARTIKEL 82 DSGVO“

Eine ausführliche Besprechung des Vorlagebeschlusses habe ich in der K&R im aktuellen Heft 1/2022 veröffentlicht. Der Beitrag ist kostenlos im Volltext hier abrufbar:

Mehr zum Thema Privacy Litigation in meinem gleichnamigen Buch:

Privacy Litigation – Datenschutzrechtliche Ansprüche durchsetzen und verteidigen