1. Muss man es dulden, auch ohne Zustimmung auf einem Bewertungsportal genannt zu werden?

Bewertungsportale dienen einem öffentlichen Informationsinteresse. Vor diesem Hintergrund hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die ihre Leistungen am Markt anbieten, es hinzunehmen haben, dass sie und ihre Leistungen durch Dritte bewertet werden. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen, der Selbständige oder der Freiberufler nicht in die Aufnahme auf ein Bewertungsportal zugestimmt haben. 

2. Wann ist eine negative Bewertung auch rechtlich unzulässig?

Nicht jede negative oder unliebsame Bewertung ist unzulässig. Auch negative Bewertungen fallen im Grundsatz unter die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG. Eine negative Bewertung ist jedoch in den folgenden Fällen unzulässig:

  • Formalbeleidigung
  • Schmähkritik
  • Angriff auf die Menschenwürde
  • Unwahre Tatsachenbehauptung

In diesen Fällen ist die Bewertung nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

3. Müssen unzulässige Bewertungen geduldet werden?

Nein. Rechtlich unzulässige Bewertungen müssen nicht geduldet werden. In diesen Fällen kommt es dem Bewertenden nicht auf eine sachliche Kritik an der Leistung des Unternehmens, Selbständigen oder Freiberufler an. Vielmehr steht die Diffamierung im Vordergrund. An der Verbreitung solcher Bewertung besteht auch kein Informationsbedürfnis, sodass hiergegen ein Anspruch auf Löschung besteht.

4. Was kann man gegen negative Bewertungen durch Noten, Sterne oder andere Symbole machen?

Bewertungen durch Noten, Sterne oder andere Symbole stellen zunächst Meinungsäußerungen dar und sind von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 GG geschützt. Das gilt auch für negative Bewertungen durch Noten, Sterne oder andere Symbole. Resultiert eine solche Bewertung aus einem tatsächlich stattgefundenen geschäftlichen Kontakt (z.B. ärztliche Behandlung, Restaurantbesuch) muss die Bewertung hingenommen werden. Fehlt ein solcher geschäftlicher Kontakt oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fehlt für eine Bewertung die tatsächliche Anknüpfung. In diesem Fall kann nach der überwiegenden Rechtsprechung ein Anspruch auf Löschung der negativen Bewertung durch Noten, Sterne oder andere Symbole bestehen.

5. Welche Rechte bestehen bei unzulässigen Bewertungen?

Ist eine Bewertung unzulässig und verletzt die Rechte des Unternehmens, Selbständigen oder Freiberufler, stehen diesem in der Regel die folgenden Ansprüche zu:

  • Löschung der negativen Bewertung
  • Unterlassung gleichartiger Bewertungen

Richtet sich der Anspruch gegen den Portalbetreiber, entsteht der Unterlassungsanspruch jedoch erst nachdem der Portalbetreiber von der rechtsverletzenden Bewertung in Kenntnis gesetzt wurde und hierauf nicht reagiert hat.

6. Kann man direkt gegen den Nutzer vorgehen, der die Bewertung veröffentlicht hat?

Im Grundsatz ja. Der Nutzer, der die Bewertung verfasst und veröffentlicht hat ist auch originär für den Inhalt verantwortlich. Verletzt die Bewertung die Rechte des Unternehmens, Selbständigen oder Freiberufler, stehen diesem die Ansprüche aus Frage 5 direkt gegen den Nutzer zu, der die Bewertung verfasst und veröffentlicht hat. In der Regel erfolgt die Abgabe einer negativen Bewertung anonym, sodass ein Vorgehen direkt gegen den Nutzer daran scheitert, dass dieser nicht bekannt ist.

7. Kann man erfahren, welcher Nutzer eine negative Bewertung veröffentlicht hat?

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber nicht.

8. Wann und in welchem Umfang haftet der Portalbetreiber für negative Bewertungen?

Zunächst haftet der Portalbetreiber für negative Bewertungen nicht, wenn er diese nicht selber verfasst hat oder sich die fremde Bewertung zu eigen gemacht hat. Erhält der Portalbetreiber allerdings Kenntnis von einer unzulässigen negativen Bewertung, ist er verpflichtet, diese Beanstandung an den Bewertenden weiterzuleiten. Leitet der Portalbetreiber die Beanstandung nicht weiter, haftet er auf Löschung und Unterlassung, wenn es sich bei der negativen Bewertung um eine unzulässige Bewertung handelt, die die Rechte des Unternehmens, Selbständigen oder Freiberufler verletzt.

9. Wie kann ein Anspruch auf Löschung durchgesetzt werden?

Ist der Nutzer bekannt, der die Bewertung verfasst und veröffentlicht hat, kann dieser außergerichtlich abgemahnt und zur Löschung aufgefordert werden. Im Regelfall ist dieser Nutzer nicht bekannt. Daher kann die Löschung nur gegenüber dem Portalbetreiber durchgesetzt werden. Die meisten Bewertungsportale bieten hierfür ein eigenes Online-Formular an, in das die Beanstandung eingegeben werden kann. Erfahrungsgemäß versanden viele Beanstandungen jedoch, die über das Online-Formular übermittelt werden. Hilfreich ist dann eine schriftliche Beanstandung, die den Rechtsverstoß konkret bezeichnet und aufzeigt, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn die Beanstandung unbeantwortet bleibt. Bei der Abfassung der Beanstandung sollte darauf geachtet werden, dass dem Portalbetreiber eine Frist zur Beantwortung gesetzt wird. Lässt man zu viel Zeit in der Folge verstreichen, besteht die Gefahr, dass man seinen Anspruch auf Löschung nicht mehr in einem gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen kann.

10. Wann gibt es einstweiligen Rechtsschutz bei negativen Bewertungen?

Der gerichtliche Eilrechtsschutz (einstweiliger Rechtsschutz) dient einer vorläufigen, aber dafür schnellen Entscheidung eines Gerichtes. Hierdurch kann auf einem schnellen Weg Schutz gegen eine Rechtsverletzung erlangt werden. Ist die Rechtsverletzung offensichtlich, kann aus der vorläufigen Entscheidung eine endgültige Entscheidung werden, wenn der Portalbetreiber eine einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung anerkennt. Dann ist es nicht mehr erforderlich, ein normales Klageverfahren einzuleiten.

Gerichtlichen Eilrechtsschutz erhält allerdings nur, wer darlegen kann, dass ihm eine schnelle gerichtliche Entscheidung besonders wichtig ist. Hierzu haben sich in der Rechtsprechung unterschiedliche Fristen entwickelt, nach deren Ablauf Eilrechtsschutz nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass von der ersten Kenntnis der negativen Bewertung bis zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nicht zu viel Zeit vergeht.

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