Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 4. November 2020 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vorgelegt.

-> Entwurf abrufbar hier: Referentenentwurf

Dieser Entwurf enthält auch Regelungen zur Anpassung der Vorschriften über die sog. Kennzeichnungspflicht bei kommerzieller Werbung. Hiermit soll auf die Unsicherheiten reagiert werden, die durch die zahlreichen, zum Teil stark divergierenden Gerichtsentscheidungen in der Influencer Branche aufgetreten sind. Ziel des Gesetzesvorschlages ist es, durch das Erfordernis einer geldwerten Gegenleistung für einen werblichen Beitrag mehr Klarheit darüber zu verschaffen, wann ein Influencer Beitrag als Werbung zu kennzeichnen ist und wann nicht. Aus Sicht der Influencer ist dieser Vorstoß grundsätzlich zu begrüßen, da nur noch solche Beiträge gekennzeichnet werden müssen, für die eine konkrete Gegenleistung geflossen ist.

Eigene Stellungnahme zum Gesetzesentwurf

Obwohl der Vorschlag im Grundsatz positiv zu werten ist, bleibt zu hoffen, dass der vorgeschlagene Entwurf, an der ein oder anderen Stelle noch einmal angepasst wird. In einer ausführlichen Stellungnahme zum Entwurf versuche ich aufzuzeigen, an welchen Stellen der Entwurf noch einmal angepasst werden sollte, um das angestrebte Ziel „Verbraucherschutz im Wettbewerbsrecht“ auch tatsächlich zu erreichen.

-> die ausführliche Stellungnahme ist hier abrufbar:

Bereits 2017 hatte ich zum Thema Influencer Marketing einen Aufsatz geschrieben. Diesen Aufsatz kann man hier abrufen: