Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main berichtet in einer aktuellen Pressemitteilung vom 14. April 2020 von einer Entscheidung, mit welcher die Werbung mit dem Claim „perfekte Zähne“ untersagt wurde. Die Entscheidung (Urteil vom 27.02.2020, Az. 6 U 219/19) erging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und ist somit nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar.
Was ist passiert?
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte ein Kieferorthopäde gegen einen anderen Kieferorthopäden gestellt, nachdem eine außergerichtlich Abmahnung erfolglos blieb. Hintergrund war die Werbeaussage:
„x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“
Während das angerufene Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung noch abgelehnt hatte, verurteilte das OLG Frankfurt a.M. die Antragsgegnerin auf die Berufung hin, die angegriffene Werbeaussage künftig nicht mehr zu verwenden.
Wie hat das OLG Frankfurt entschieden?
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich hiernach aus § 3 S. 2 Nr. 2a HWG. Hiernach gilt:
„Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1.
[…]
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
[…]“
Hintergrund dieser Regelung sei, „dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten… stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist“.
Der Senat wird in der Pressemitteilung hierzu sodann wie folgt zitiert:
„Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin durch die Werbung mit „perfekten Zähnen“ unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe „perfekte Zähne“ sei kein reines subjektives Werturteil. „Zwar mag die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar sein“, konstatiert das OLG. Offensichtlich aber gehe es hier um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. „Der Umstand, ob Zähne gerade sind oder nicht, lässt sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und wird in der Werbung auch fotografisch dargestellt,“ führt das OLG weiter aus. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.“
In der Werbeaussage könne auch keine bloße reklamehafte Übertreibung gesehen werden. Bei Werbeaussagen von Ärzten bringe der angesprochene Verkehr diesen ein besonderes Vertrauen entgegen. Aufgrund des Heilauftrages gehe der angesprochene Verkehr vielmehr von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeaussagen aus.
Kann der versprochene Erfolg allerdings nicht herbeigeführt werden, ist eine entsprechende Werbeaussage unzulässig und zu unterlassen.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Ein Werbung mit unzulässigen Erfolgsversprechungen ist nicht nur während der Corona-Krise ein wichtiges Thema, auf das Aufmerksam gemacht werden muss (→ Link zum Blog-Beitrag Werbung in Zeiten der Pandemie COVID-19 (Corona Virus)). Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt deutlich, wie schmal der Grat ist, auf dem man sich als werbendes Unternehmen bewegt, wenn man mit einem bestimmten Erfolgsversprechen werben will. Gerade im medizinischen Bereich gehen zum Schutze von Verbrauchern Zweifel an der Zulässigkeit einer Werbeaussage häufig zulasten des werbenden Unternehmens.
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