Das OLG Köln hat mit Urteil vom 6. März 2020 (Az. 6 U 140/19) entschieden, dass die Werbung mit einem selbst organisierten Notdienst irreführend ist, wenn dieser außerhalb des öffentlich-rechtlich organisierten Notdienstes angeboten wird.

Was ist passiert?

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis hatte auf ihrer eigenen Internetseite für einen selbst organisierten Notdienst für die Abendstunden und das Wochenende geworben. Hierbei handelte es sich nicht um den kassenärztlichen Notdienst, worauf erst am Ende der Internetseite hingewiesen wurde.

Gegen diese Werbung ging die Zahnärztekammer Nordrhein als Organisatorin des kassenärztlichen Notdienstes wettbewerbsrechtlich vor, da sie der Ansicht war, dass durch die beanstandete Werbung die angesprochenen Patienten in die Irre geführt würden. Der angesprochene Patient ginge davon aus, dass es sich hier um den öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele, obwohl dies nicht der Wahrheit entspreche. Der Hinweis am Ende der Internetseite sei nicht geeignet, diese Irreführung hinreichend auszuräumen, da dieser erst durch längeres Scrollen zur Kenntnis genommen werde.

Die Entscheidung des OLG Köln

Wie das OLG Köln in einer aktuellen Pressemitteilung vom 24. April 2020 mitgeteilt hat, hat der Senat der Klägerin Recht gegeben und die beanstandete Werbung untersagt (Hervorhebung nicht im Original):

„Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Beklagten mit Urteil vom 06.03.2020 zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führe, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könne. Die Werbeangabe der Beklagten richte sich an ggf. unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst seien. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handele. Vielmehr sei der Domainname sehr allgemein gehalten. Daher liege der Eindruck nicht fern, dass es sich um die (Zahn) Ärzte handele, die in der Klägerin organisiert sind und damit auch um den von der Klägerin organisierten Notdienst. Das Notdienstangebot der Beklagten werde auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich sei, dass die Beklagten damit allein den von ihnen selbst organisierten Notdienst bewerben. Die Richtigstellung am Ende der Seite werde nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt und begründe daher kein anderes Ergebnis.“

Auswirkungen für die Praxis

Das OLG Köln beanstandete nicht, dass ein eigener Notdienst organisiert und angeboten wird. Ein solcher ist grundsätzlich zulässig und aus Sicht der Patienten zu begrüßen. Zu beanstanden war vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Werbung für diesen Notdienst. Diese erweckte den falschen Eindruck, bei dem beworbenen Notdienst handele es sich um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst.

Wird dieser Eindruck künftig vermieden, zum Beispiel über einen ausdrücklichen Hinweis direkt zu Beginn der Werbung, wird auch künftig ein solcher Notdienst vorgehalten und beworben werden. Insoweit ist Ärzten, die ebenfalls einen eigenen Notdienst unterhalten zu raten, dies so transparent wie möglich zu gestalten, um unnötige Abmahnungen aus Wettbewerbsrecht bereits im Vorfeld zu verhindern.