Mit Art. 15 DSGVO hat der Betroffene einer Datenverarbeitung einen umfangreichen Anspruch auf Auskunft über die Art und den Umfang der über ihn verarbeiteten Daten. Kommt das Unternehmen dem Auskunftsersuchen nicht nach, muss der Betroffene seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Oftmals scheuen Betroffene allerdings den Weg zum Gericht, weil dieser oft mit erhöhten Kosten verbunden ist. Um zu ermitteln, welche Kosten auf einen bei einem Gerichtsverfahren zukommen können, ist es wichtig zu wissen, welchen Wert ein Auskunftsersuchen hat, da sich die gerichtlichen Kosten aus dem Streitwert ermitteln.
Entscheidung des Landgericht Berlin
Welcher Streitwert für ein Auskunftsersuchen regelmäßig festgesetzt wird, wird sich aus der Rechtsprechung noch entwickeln müssen. Erste Entscheidungen geben allerdings bereits eine grobe Richtung, in welcher Höhe der Streitwert anzusiedeln ist. So hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 16.12.2019 (Az.: 35 T 14/19) den Streitwert für ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Hierzu hat es ausgeführt:
„Die Frage, welcher Wert einem Auskunftsanspruch gemäß § 15 DSGVO zuzumessen ist, richtet sich nach der Bedeutung für den Gläubiger und den betroffenen Rechtspositionen. Während vereinzelt ein Wert von 500,00 € für das reine Informationsinteresse angesetzt wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 – 9 U 120/17), ist demgegenüber festzuhalten, dass es sich bei dem Umgang mit persönlichen Daten um grundrechtlich geschützte Positionen handelt und je zudem nach dem Ergebnis der Auskunft, das zu dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkts der Einreichung der Klage naturgemäß nicht absehbar ist, diese, Grundlage weiterer Ansprüche sein kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der gemäß § 3 ZPO erforderlichen Schätzung eine höhere Bewertung veranlasst, die im Einzelfall bis zu 5.000,00 € anzusetzen sein kann (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 – 20 W 10/18; AG München, Teilurteil vom 04.09.2019 – 155 C 1510/18). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass der Kläger eine initiale Kontaktaufnahme durch die Beklagte und damit einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht behauptet hat, ist die beantragte Wertfestsetzung als angemessen anzusehen.“
Weitere Entscheidungen
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 23.1.2020 (Az.: 5 Ta 123/19) einen Streitwert von 500,00 EUR als angemessen angesehen. Das Amtsgericht München (AG München, Teilurteil v. 04.09.2019 – 155 C 1510/18) geht hingegen davon aus, dass ein Streitwert von regelmäßig 5.000,00 EUR angemessen sei.
Die Zeit wird zeigen, in welcher Größenordnung sich der Streitwert für eine Auskunft künftig einpendeln wird. Es wird interessant sein zu sehen, wohin die Gerichte tendieren werden, denn ein niedriger Streitwert eröffnet mehr Betroffenen Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung, da hierdurch die Hemmschwelle eine Klage anzustrengen, deutlich niedriger liegen. Das wiederum kann Anlass sein, für einen höheren Streitwert zu votieren, um offensichtlich sachfremde Auskunftsersuchen nicht gerichtlich anhängig werden zu lassen.