Wie ich bereits in einem früheren Beitrag dargestellt habe, wird das nationale Markenrecht auf der Basis des sog. Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) reformiert. Hintergrund sind Harmonisierungsbestrebungen auf europäischer Ebene. Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz setzt dabei die europäische Markenrechtsrichtlinie (EU 2015/2436 ) in nationales Recht um, wobei die Umsetzung in mehreren Phasen erfolgen sollte. Nachdem zum 14. Januar 2019 bereits erste Änderungen in Kraft getreten sind, werden zum 1. Mai 2020 weitere wesentliche Änderungen in Kraft treten.
Aus dem Löschverfahren werden das Verfall- und Nichtigkeitsverfahren
Bislang konnten Dritte den Bestand einer Marken über das amtliche Löschungsverfahren angreifen. Dieses Löschungsverfahren wird zum 1. Mai 2020 durch das amtliche Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ersetzt. Neben den absoluten Schutzhindernissen (wie z.B. fehlende Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben oder Sittenwidrigkeit → vgl. § 8 MarkenG) können künftig auch relative Schutzhindernisse (z.B. altere Rechte → vgl. § 9 MarkenG) als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, konnte der Inhaber eines älteren Rechts eine hierauf gestützte Löschung der jüngeren Marken nur durch eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht erwirken.
Eine wesentliche (rechtliche) Änderung ergibt sich auch bei dem Verfahren auf Löschung wegen Verfalls, welches künftig als Verfallsverfahren (→ vgl. § 49 MarkenG, § 53 MarkenG) bezeichnet wird. War es bislang ausreichend, dass der Inhaber der angegriffenen Marke glaubhaft machte, dass er die Marke ernsthaft genutzt hat, reicht die einfache Glaubhaftmachung künftig nicht mehr aus. Erforderlich ist, dass die erforderliche Benutzung nachgewiesen wird. Allerdings soll für die Erbringung dieses Nachweises die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausreichen, wodurch sich faktisch nicht wirklich viel ändert.
Neuer Beginn der Benutzungsschonfrist
Eine Marke kann wegen Verfalls gelöscht werden, wenn sie nach Ablauf der sog. Benutzungsschonfrist nicht ernsthaft vom Inhaber der Marke für die eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen genutzt wird. Die Benutzungsschonfrist beginnt künftig nach § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dieser Tag fällt entweder auf den Tag des Ablaufs der Widerspruchsfrist oder auf den Tag, an dem Rechtskraft über eine Widerspruchsentscheidung eingetreten ist,
Auswirkungen für die Praxis
Ziel der weiteren Änderungen ist es, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren zusätzlich direkt vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durchführen zu können. Hierdurch kommt es nicht nur zu einer Angleichung zum Unionsmarkenrecht, auch die vorhandene Fachkompetenz, die beim DPMA vorherrscht, kann hierdurch nutzbar gemacht werden. Das hat wiederum Auswirkungen auf die Verfahrensökonomie, da hierdurch eine zeitnahe Entscheidung erreicht werden kann. Zwar bleiben die ordentlichen Gerichte auch weiterhin für Klage wegen Verfalls oder wegen Löschung aufgrund bestehender älterer Rechte zuständig. Durch die Eröffnung eines weiteren Rechtsweges kann es zu einer Entlastung der Gerichte beitragen. Hierzu werden auch die deutlich geringeren Kosten für eine Antragstellung im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren beitragen.