Der abschließende Katalog von Betroffenenrechte in der DSGVO

Die DSGVO enthält in ihrem Kapitel 3 (Art. 12 ff. DSGVO) zahlreiche Rechte des von einer Datenverarbeitung Betroffenen. Diese Rechte bieten ihm die Möglichkeit, den Umfang und den Zweck einer Verarbeitung konkret zu erfragen, oder unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Auch kann er für die Zukunft einer weiteren Datenverarbeitung widersprechen.

Kann man auch verlangen, dass eine bestimmte, rechtswidrige Datenverarbeitung in Zukunft unterlassen wird? Einen solcher Unterlassungsanspruch ist in der DSGVO nicht ausdrücklich geregelt. Es stellt sich daher die Frage, ob sich ein solcher Anspruch aus anderen Rechten des Betroffenen direkt aus der DSGVO ergeben kann oder ob sich ein solcher Anspruch aus dem allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB (analog) herleiten lässt.

Argumentation des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in seiner Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 116/18 ausgeführt, dass sich aus Art. 79 Abs. 1 DSGVO eine Rechtsschutzgarantie zugunsten der Betroffenen ergebe. Dem Betroffenen müsse daher bei rechtswidriger Verarbeitung seiner Daten gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zustehen. Dieser Rechtsschutz könne nur über eine analoge Anwendung der nationalen Vorschriften aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB gelingen, da die DSGVO selber keinen Unterlassungsanspruch kenne. Hergeleitet wird ein solcher Anspruch aus einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches ein anerkanntes Schutzgut im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB und damit auch von § 1004 BGB darstelle. Eine besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht, wonach jeder Einzelne das Recht hat, die eigenen Daten zu nutzen oder Dritte von einer unbefugten Nutzung dieser Daten auszuschließen. Hieraus folgert der Wissenschaftliche Dienst, dass immer dann, wenn es bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht kommt, auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit zwangsläufig auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich danach aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.

Materiell-rechtlicher Anspruch ist kein Rechtsbehelf

Während man der materiell-rechtlichen Herleitung über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch folgen kann, hat die Argumentation des Wissenschaftlichen Dienstes allerdings einen Mangel, nämlich die Überleitung vom allgemeinen Zivilrecht zur DSGVO. Der Wortlaut des von dem Wissenschaftlichen Dienst zitierte Art. 79 Abs. 1 DSGVO stützt nicht die Argumentation des Wissenschaftlichen Dienst. Die Vorschrift lautet:

„Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“

Art. 79 DSGVO spricht von einem „wirksamen Rechtsbehelf“ und meint damit im Ergebnis effektiven Rechtsschutz vergleichbar mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedem Betroffenen soll also mit seinem Anliegen wirksamer Zugang zu einem Gericht ermöglicht werden. Art. 79 DSGVO sagt nichts darüber aus, mit welchem materiell-rechtlichem Anspruch sich ein Betroffener an ein Gericht wenden darf und mit welchem nicht. Art. 79 DSGVO soll „lediglich“ garantieren, dass ein Betroffener einen materiell-rechtlichen Anspruch durchsetzen kann, wenn der Anspruch besteht. Art. 79 DSGVO sagt aber nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch besteht. Art. 79 DSGVO hilft also insoweit nicht weiter.

Soweit es um die Unterlassung allein der rechtswidrigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten geht, erscheint es schwierig, einen solchen Anspruch über §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB herzuleiten. Ist mit der Verarbeitung eine weitere Rechtsverletzung verbunden (z.B. Verbreitung unwahrer Tatsachen, Beleidigung, Verleumdung, Veröffentlichung von Fotos etc.), für die unzweifelhaft das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als verletztes Rechtsgut ins Feld geführt werden kann, ist freilich ein Unterlassungsanspruch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften weiterhin möglich.

Beinhaltet das Recht auf Löschung einen Unterlassungsanspruch?

Wenn also ein Unterlassungsanspruch weder unmittelbar aus der DSGVO noch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB folgt, stellt sich die Frage, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus der DSGVO herleiten lässt. Ein Ansatzpunkt für eine dogmatische Herleitung eines solchen Anspruchs ist Art. 17 DSGVO, welcher seinem Wortlaut nach jedoch nur ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten vorsieht. Nach einer Entscheidung des Landgericht Frankfurts am Main (Urt. v. 28.6.2019 – 2-03 O 315/17) folgt aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO jedoch auch ein Anspruch auf Unterlassung einer Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zukunft, denn die Unterlassung in der Zukunft sei als Teil der Löschung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu verstehen. Begründet wird dies unter anderem mit dem Wortlaut aus Erwägungsgrund 65, wonach die betroffene Person im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden einen Anspruch darauf hat, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden. Letzteres ist für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch relevant. Hiernach ist es dem in Anspruch genommenen Unternehmen untersagt, die betreffenden Daten künftig in der beanstandeten Form zu verarbeiten.

Auch wenn sich diese Ansicht nicht aus dem Wortlaut der Norm selbst ergibt, ließe sich mit ihr ein umfassender Schutz des Betroffenen herleiten.

Wenn man allerdings den Begriff des „Löschen“ in Art. 17 Abs. 1 DSGVO streng auslegt und damit nur irreversible Handlungen meint, also eine Löschung, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, dann kann der Betroffene seinen Anliegen bereits direkt über ein Löschbegehren erreichen. Für eine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 DSGVO zur Herleitung eines Unterlassungsanspruches ist dann kein Raum. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene zugleich einen Antrag auf Löschung stellt und diesem nachgekommen wird. Bei einer irreversiblen Löschung wäre es dem Unternehmen nicht mehr möglich, die konkreten personenbezogenen Daten weiterhin zu nutzen, sodass es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Selbst wenn man also aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Unterlassung herleiten könnte, dürfte diese praktisch hinter dem Löschbegehren zurücktreten müssen.

Auswirkungen für die Praxis

Zahlreiche Gerichte haben in der jüngeren Vergangenheit im Wege des Eilrechtsschutz entschieden, dass dem Betroffenen beim einem Datenschutzverstoß kein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB (analog) zusteht. Soweit ersichtlich befassen sich diese Entscheidungen nicht mit der Frage, ob sich ein solcher Anspruch nicht zumindest aus Art. 17 DSGVO herleiten lässt. Es wird also noch einige gerichtliche Entscheidungen brauchen, bis hinsichtlich dieser Frage eine Linie zu erkennen ist. Dabei werden die Gerichte nicht nur entscheiden müssen, ob dem Grunde nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO als Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch in Frage kommt. Die Gerichte müssen sich auch mit der Frage auseinandersetzen, wie der Begriff des „Löschens“ auszulegen ist. Bei einer engen Auslegung wird man allerdings dann davon ausgehen müssen, dass aus Art. 17 DSGVO kein Unterlassungsanspruch folgt.

Die Herleitung eines Unterlassungsanspruches über §§ 1004, 823 BGB ist mit dem beschriebenen Katalog innerhalb der DSGVO nicht vereinbar, soweit es ausschließlich um eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Gegen eine Herleitung eines solchen Unterlassungsanspruches aus Art. 17 DSGVO spricht zwar der klare Wortlaut der Vorschrift. Zieht man Erwägungsgrund 65 zur Auslegung hinzu, lässt sich ein Unterlassungsanspruch dennoch herleiten. Materiell-rechtlich besteht somit ein Unterlassungsanspruch, wenn die Voraussetzungen für einen Löschanspruch nach Art. 17 DSGVO gegeben sind. Dieser Anspruch besteht auch nicht theoretisch, da die derzeit herrschende Ansicht von einer weiten Auslegung des Begriffs des „Löschens“ ausgeht, also nicht nur irreversible Handlungen ein „Löschen“ im Sinne von Art. 17 DSGVO darstellen (statt aller nur Paal/Pauly/Paal DS-GVO Art. 17 Rn. 30). Das Unternehmen, dass einem Unterlassungsbegehren ausgesetzt ist, kann die Wiederholungsgefahr allerdings dadurch faktisch ausräumen, wenn es nachweist, dass die betroffenen personenbezogenen Daten irreversibel gelöscht wurden.

Der Betroffene hingegen muss im Rahmen seines Begehrens klar konkretisieren, ob er die Löschung seiner Daten begehrt und/oder auch die Unterlassung der weiteren Verwendung für die Zukunft. Die Löschung ist auf eine konkrete Handlung gerichtet und kann zum Beispiel nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutz gerichtlich erzwungen werden. Die Beantragung der künftigen Unterlassung der weiteren Verarbeitung kann zwar im Eilverfahren geltend gemacht werden, führt aber nicht auch zur Löschung der personenbezogenen Daten.

Bei der Durchsetzung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht und speziell gegen die DSGVO sind noch zahlreichen Fragen noch nicht abschließend geklärt. Hierzu gehört auch die Frage, ob Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können oder wie sich ein Anspruch auf Geldentschädigung bei immateriellen Schäden konkret beziffern lässt. Während im Jahr 2019 zahlreiche Unternehmen noch mit der Umsetzung ihrer Datenschutz-Compliance beschäftigt waren, wird es für Unternehmen in 2020 zunehmend darum gehen, sich gegen die Inanspruchnahme wegen tatsächlicher oder nur vermeintlicher Datenschutzverstöße zur Wehr zu setzen. Diese Verfahren können dazu beitragen, offene Auslegungsfragen der DSGVO zu beantworten.