Markentrolle oder ehrliche Geschäftsabsichten?
Nachdem die aktuelle Corona-Krise bereits zu wucherischen Preise und unseriösen Heilversprechen geführt hat, war es nur eine Frage der Zeit, bis auch die ersten „Unternehmer“ auf die Idee kommen, eine Marke unter Verwendung des Begriffs „Corona“ für die verschiedensten Waren und/oder Dienstleistungen anzumelden.
Dabei reichen die Anmeldungen von „Corona-Virus“, über „Keep Calm Corona“ bis hin zu „Anti Corona Water“:
Anmeldung „Corona-Virus“

Anmeldung „Keep Calm Corona“

Anmeldung „Anti Corona Water“

Von „Black Friday“, über „Malle“ bis hin zu „Ballermann“
Es ist dabei ein immer wiederkehrendes Phänomen, dass sich Einzelne über die Anmeldung einer Marke einen Begriff, der zu einer bestimmten Zeit in aller Munde ist, für sich monopolisieren wollen. Hintergrund ist, das so erlangte Markenrecht für sich wirtschaftlich zu nutzen, indem die Nutzung dieses Begriffes durch Dritte kostenpflichtig abgemahnt wird. Zuletzt aktuelle Beispiele waren Abmahnungen aus den Marken „Black Friday“, “Malle“ oder „Ballermann“. Ziel der zugrunde liegenden Markenanmeldungen war und ist es oftmals nicht, die Marke tatsächlich für eigene Waren und Dienstleistungen zu verwenden, sondern ausschließlich um kurzfristig hiermit Einnahmen aus kostenpflichtigen Abmahnungen zu generieren.
Das Modell der Markentrolle
Im Recht des geistigen Eigentums werden Unternehmen oder Personen, die Schutzrechte nur zu dem Zweck anmelden, kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen, auch als sog. „Trolle“ bezeichnet. Ziel ist es dabei, aus der formalen Schutzrechtsposition heraus eine Abmahnung auszusprechen, um von dem vermeintlichen Verletzer die Zahlung einer Lizenzgebühr zu erreichen. Die formale Schutzrechtsposition gibt dem Troll dabei das notwendige Druckmittel, um seiner Forderung dadurch Nachdruck zu verleihen, dass notfalls gerichtlich gegen den vermeintlichen Verletzer vorgegangen wird.
Markentrolle melden in der Regel eine Vielzahl verschiedenster Marken an, ohne die Absicht, diese tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzen zu wollen. Wesentlich für einen dauerhaften Markenrechtsschutz ist zwar, dass eine eingetragene Marke rechtserhaltend genutzt werden muss, denn das Recht, einen Begriff für sich zu monopolisieren erhält nur derjenige, der diesen Begriff auch tatsächlich für seine Waren und Dienstleistungen nutzt. Allerdings gewährt das (deutsche) Markenrecht dem Anmelder eine sog. Benutzungsschonfrist. Der Anmelder kann hiernach eine eingetragene Marke bis zu fünf Jahre ungenutzt lassen, ohne dass ihm hierdurch ein Nachteil entsteht. Nutzt er die Marke allerdings nach Ablauf dieser Benutzungsschonfrist nicht, kann die Marke auf Antrag eines Dritten wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. Für Markentrollte bedeutet dies, dass ihre formale Rechtsposition jedenfalls nicht wegen fehlender ernsthafter Benutzung aufgehoben werden kann.
Was kann man gegen Markentrolle einwenden?
Allerdings können einer Markenanmeldung im Rahmen eines Widerspruchs verschiedene Einwände entgegen gehalten werden. So kann zum Beispiel einer Marke der Einwand der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen gehalten werden. Auch der Einwand einer Bösgläubigen Anmeldung kann erhoben werden. Für den Einwand der Bösgläubigkeit müsste der Widerspruchsführer allerdings darlegen und nachweisen können, dass der Anmelder von Anfang an das Ziel hatte, die Marke zweckfremd einzusetzen. Das wird oftmals nur schwer möglich sein, sodass man lediglich auf Indizien zurückgreifen kann.
Wurde man von einem Markentroll bereits wegen der Verwendung des markenrechtlich geschützten Begriffes abgemahnt, kann man sich über den Einwand des Rechtsmissbrauchs versuchen zu verteidigen. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn mit der Abmahnung zweckfremde Ziele verfolgt werden. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn es dem Angreifer nicht darum geht, seine Markenrechte durchzusetzen, sondern darum, mit Abmahnungen aus dem Schutzrecht eine Einnahmequelle zu generieren.
Ausblick
Welche Zwecke mit den drei oben eingeblendeten Markenanmeldungen verfolgt werden, wird sich zeigen, sollten diese Anmeldungen auch erfolgreich zur Eintragung der jeweiligen Marken führen. Ob hiermit tatsächlich eigene Waren und/oder Dienstleistungen beworben werden sollen ist jedenfalls zweifelhaft. Ob hiermit eigene Waren und/oder Dienstleistungen überhaupt rechtlich beworben werden dürften ist vor allem mit Blick auf die Markenanmeldung „Anti Corona Water“ sehr in Frage zu stellen, denn hiermit wird suggeriert, dass das so bezeichnete Wasser einen Schutz gegen eine Corona-Infektion bietet. Aufgrund der Tatsache, dass es derzeit noch keinen Impfstoff gegen das Corona-Virus COVID-19 gibt, ist diese werbliche Aussage irreführend und somit unzulässig, weil sie einen Erfolg verspricht, den das so beworbene Wasser nicht herbeiführen kann.