Von unseriösen Heilversprechen und Mondpreisen
Die Angst vor dem Corona Virus ist allgegenwärtig. Die gesamte Welt ist betroffen und Regierungen treffen einschneidende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Die Maßnahmen der italienischen und spanischen Regierung, Ausgangssperren zu verhängen, wirken auf die panischen „Hamsterkäufer“ auch in Deutschland wie Brandbeschleuniger.
Das nutzen skrupellose Geschäftemacher aus, die mit Angeboten jenseits von Gut und Böse mit der Angst der Bevölkerung spielen. So werden spirituelle Behandlungsmethoden angeboten, die eine Infektion „wegzaubern“ oder es werden Mittel angeboten, die angeblich einen Wirkstoff gegen das Corona-Virus beinhalten. Auch künstliche Intelligenz wird zur Bekämpfung des Virus ins Feld geführt. Mondpreise werden verlangt für Hygieneartikel wie zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Atemmasken. Solche Angebote sind nicht nur moralisch verwerflich, sondern in aller Regel auch wettbewerbswidrig und daher verboten. Mitbewerber, Wettbewerbszentrale oder Verbraucherschutzverbände können ihren Teil dazu beitragen, solchen skrupellosen Geschäftemachern das Handwerk zu legen indem sie gegen solche Angebot außergerichtlich und gerichtlich vorgehen.
Werbung mit unseriösen Heilversprechen
Beliebt sind in Zeiten wie diese, Angebote für Therapien oder mit Mitteln, die einen bestimmten Erfolg hinsichtlich der Behandlung einer Erkrankung versprechen. Bei dem Adressat einer solchen Werbung wird der falsche Eindruck hervorgerufen, dass der versprochene Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne, wenn man nur die angebotene Therapie macht oder das angebotene Mittel verwendet. Nach der Rechtsprechung muss der Werbende allerdings den Erfolg ausdrücklich versprechen. Es reiche vielmehr aus, wenn die Werbung beim Empfänger den Eindruck des sicheren Erfolgseintritts erweckt oder auch nur den Anschein eines sicheren Erfolges erweckt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2010 – 6 W 42/10). Wörtlich führt das OLG Köln hierzu aus:
„Die beanstandete Werbung enthält nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, zu denen auch der Senat gehört, das Versprechen, dass ein Erfolg, nämlich die Beseitigung der Beschwerden, mit Sicherheit erwartet werden kann. Dabei bedarf es nicht des ausdrücklichen Versprechens eines Erfolges oder einer „Erfolgsgarantie“. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach der subjektiven Wirkung, welche die fragliche Werbemaßnahme in den angesprochenen Verkehrskreisen erzielt, der Eindruck oder auch nur Anschein eines sicheren Erfolges erweckt wird.“
Ist die so beworbene Therapie oder das so beworbene Mittel nicht in der Lage, den versprochenen Erfolg herbeizuführen, ist die entsprechende Werbeaussage nicht nur irreführend, sondern auch schlicht falsch und stellt einen Verstoß gegen § 3 Nr. 1, Nr. 2 a) HWG. § 3 Nr. 1 HWG verbietet es, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beizulegen, die sie tatsächlich nicht haben. § 3 Nr. 2 a) HWG hingegen verbietet es, bei der Werbung den fälschlichen Eindruck zu erwecken, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Wer also in Zeiten von Corona damit wirbt, dass seine Therapie oder sein Mittel das Virus bekämpft oder eine Infektion vorbeugt, sollte dies wissenschaftlich belegen können. Kann er das nicht – was aufgrund der aktuellen Informationslage wahrscheinlich ist – handelt er irreführend im Sinne von § 3 HWG. Bei § 3 HWG handelt es sich um eine Markverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und kann daher über das Recht des unlauteren Wettbewerbsrecht abgemahnt und verfolgt werden. Man sollte sich also ernsthafte Gedanken machen, ob man versucht mit einer wirkungslosen Therapie bzw. einem wirkungslosen Mittel auf dem Corona-Zug aufspringen möchte. Das gilt erst Recht, nachdem ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 3 HWG nach § 14 HWG als Straftat strafrechtlich verfolgt werden kann. Der nur fahrlässige Verstoß gegen § 3 HWG ist nach § 15 HWG aber immerhin noch eine Ordnungswidrigkeit. Macht die Wettbewerbszentrale oder ein Verbraucherschutzverband den Verstoß geltend, können auch sämtliche Gewinne aus diesem Wettbewerbsverstoß nach § 10 UWG abgeschöpft werden.
Wucherpreise für Produkte des täglichen Gebrauch
Eine weitere Unart, die man derzeit beobachten kann ist das Verlangen von weit überhöhten Preisen für zum Beispiel Hygiene Artikel oder für einen Mundschutz. Die Verbraucherzentrale Bundesverband ist bereits gegen Anbietern mit unseriösen Angeboten vorgegangen. Die Verbraucherzentrale sieht auch hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten der Anbieter und geht gegen diese vor. Zwar gilt es hier den Grundsatz der Privatautonomie zu beachten. Hiernach kann jeder für ein Angebot zunächst selber entscheiden, welchen Preis er für diese Leistung verlangt. Die sog. Preissetzungsfreiheit ist ein wesentlicher Teil einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung, sodass es im Grundsatz hinzunehmen ist, wenn ein Unternehmen für eine Leistung einen selbst ermittelten Preis verlangt, der im Einzelfall subjektiv als zu hoch empfunden werden kann.
Diese Preissetzungsfreiheit findet allerdings dort ihre Grenze, wo der Preis den Tatbestand des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB erfüllt. Danach gilt:
„Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“
138 Abs. 2 BGB statuiert in erster Linie die Nichtigkeit des so geschlossenen Vertrages, wobei das für jeden einzelnen Vertrag gilt. Im jeweiligen Verhältnis zum Verbraucher kann der Unternehmer also keinen Zahlungsanspruch herleiten. Freilich scheitert diese Vorschrift in Zeiten von Krisen regelmäßig an der Realität, da es Geschäfte des täglichen Lebens sind, die hier betroffen sind und der einzelne Verbraucher die Zahlung des überhöhten Preises zwar reut, das Geschäft aber nicht rückgängig macht. Oftmals einfach auch deswegen, weil ihm nicht bewusst ist, dass ein wucherisches Geschäft keine Leistungspflichten begründet. Die Vorschrift des § 138 BGB können nach der Rechtsprechung zudem eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG darstellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2005 – 4 U 113/05). Interessanterweise stellt die Vorschrift des § 138 BGB keine verbraucherschützende Vorschrift nach § 2 UKlaG dar (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UKlaG § 2 Rn. 30d). Gleichwohl besteht für den Unternehmer bei einem wucherischen Geschäft die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Mitbewerber aber vor allem von Verbraucherschutzverbänden.
Es ist aber nicht alles schlecht
Wer also in Zeiten von Corona sein Geschäft ankurbeln will, sollte sich nicht dazu verleiten lassen, die Grenzen des Erlaubten zu weit zu überspannen. Berücksichtigt man, dass die Gesundheit der Bevölkerung ein überragendes Gut ist, wird man davon ausgehen müssen, dass überall dort, wo eine Interessenabwägung zu erfolgen hat, die Abwägung zulasten des werbenden Unternehmen ausgeht, um einen bestmöglichen Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen Geschäftspraktiken zu gewährleisten. Zu Recht geht der Verbraucherschutzverband bereits gegen Anbieter vor, die mit wucherischen Angeboten, von den Ängsten in der Bevölkerung unlauter profitieren wollen. Diesen Geschäftspraktiken muss ein Riegel vorgeschoben werden. Schlimmer sind nur die Anbieter von sog. Wunderheilungen. Hier wird mit der Leichtgläubigkeit und der Angst der Menschen unverantwortlich umgegangen, was im Ernstfall Leben kosten kann.
Nicht unerwähnt bleiben sollen bei all diesen negativen Entwicklungen, dass die aktuelle Krise auch die große Solidarität der anderen Seite der Bevölkerung zeigt. Unter dem Hashtag #NachbarschaftsChallenge kann man sich beispielsweise melden, wenn man in Quarantäne ist und Lebensmittellieferungen benötigt. Vor allem ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen können hier auf große Unterstützung hoffen.
+++Update+++
Die Kollegen von Löffel Abrar zeigen in einem lesenswerten Blog-Beitrag, wie materiell-rechtliche Ansprüche in Zeiten der Corona-Krise auch im Wege des Eilrechtsschutzes durchgesetzt werden können.
+++Update+++
Nach der Verbraucherzentrale meldet nun auch die Wettbewerbszentrale, dass sie gegen Händler vorgeht, die mit irreführenden Heilversprechen wirbt und damit unlauter von der Angst der Verbraucher in der Corona-Krise profitieren wollen.
-> hier geht es zur Pressemitteilung der WBZ.
+++Update 20.04.2020+++
Vorsicht bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln
Seit dem Ausbruch der Pandemie vertreiben zunehmend mehr Online-Shops Handdesinfektionsmittel. Teilweise stellen Unternehmen ihre Produktion (z.B. von alkoholischen Getränken) auf die Herstellung von Desinfektionsmitteln um. Dieser Einsatz ist sehr zu begrüßen, können hierdurch doch drohende Engpässe bei diesem wichtigen Gut vermieden werden. Entsprechend hat das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Allgemeinverfügung für die erleichterte Herstellung von Flächendesinfektionsmittel aber auch von Handdesinfektionsmittel erlassen.
→ Link zur Seite des BAuA mit weiteren Informationen (Flächendesinfektionsmittel).
→ Link zur Seite des BAuA mit weiteren Informationen (Handdesinfektionsmittel).
→ Link zur Seite des BAuA mit allgemeinen Informationen zu Biozidprodukten.
Anwendbarkeit der Biozid-Verordnung auf Desinfektionsmittel
Um Desinfektionsmittel vertreiben zu können, ohne z.B. wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden, müssen allerdings ein paar wichtige Dinge beachtet werden. Auf Desinfektionsmittel findet regelmäßig die sog. Biozid-Verordnung (VO 528/2012/EU) Anwendung, denn hierbei handelt es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Definition aus Art. 3 Abs. 1 a) Biozid-Verordnung. Der Anhang V der Biozid-Verordnung enthält unter der Hauptgruppe 1 „Desinfektionsmittel“ in der Produktart 1 „Menschliche Hygiene“ folgenden Hinweis:
„Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozidprodukte, die für die menschliche Hygiene verwendet werden und hauptsächlich der Haut- oder Kopfhautdesinfektion auf die menschliche Haut bzw. Kopfhaut aufgetragen werden oder mit ihr in Berührung kommen.“
Hierunter fallen dann auch die derzeit stark nachgefragten Handdesinfektionsmittel.
Ausdrücklicher Hinweis erforderlich
Die Biozid-Verordnung sieht dann in Art. 72 Abs. 1 vor, dass bei jeder Werbung für ein Biozidprodukt, also auch für Handdesinfektionsmittel, der nachfolgende Hinweis zu erteilen ist:
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“
Nach Art. 72 Abs. 1 S. 2 der Biozid-Verordnung muss dieser Hinweis von der übrigen Werbung deutlich abgegrenzt und zudem gut lesbar. Der Verbraucher muss diesen Hinweis also leicht zur Kenntnis nehmen können. Es stellt also auch ein Verstoß gegen die Pflicht aus Art. 72 Abs. 1 Biozid-Verordnung dar, wenn der Hinweis zwar dem Grunde nach erteilt wird, allerdings entweder an einer Stelle, an der der Verbraucher diesen Hinweis nicht erwartet und daher nicht zur Kenntnis nehmen kann oder in einer Schriftgröße, die zu klein ist, um den Hinweis tatsächlich lesen zu können.
Wichtig ist zudem, dass der Hinweis vor dem Kauf des Biozidproduktes erteilt wird. Eine nachträgliche Erteilung zum Beispiel auf der Produktverpackung reicht nicht aus.
Keine irreführenden Angaben in der Werbung
Bereits das allgemeine Wettbewerbs- und Werberecht verbietet den Einsatz von irreführenden Angaben zur Bewerbung der eigenen Leistungen. Hierneben sieht Art. 72 Abs. 3 S. 1 Biozid-Verordnung weitere Vorgaben vor; wörtlich heißt es dort:
„In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.“
Hierdurch soll unter anderem verhindert werden, dass Verbraucher das betreffende Biozidprodukt leichtfertig verwendet. Zu beachten ist, dass der Katalog der verbotenen Werbeaussagen ultimativ gilt („auf keinen Fall“), also unabhängig davon, ob das beworbene Biozidprodukt tatsächlich ungefährlich ist oder nicht.
Vorgaben der Biozid-Verordnung sind sog. Marktverhaltensregelungen
Bei den Vorgaben zur Bewerbung von Biozidprodukten handelt es sich um sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, das haben bereits zahlreiche Gerichte in der Vergangenheit entscheiden:
→ Landgericht Essen, Urteil vom 21. Februar 2019, Az. 43 O 102/18;
→ Landgericht Rostock, Urteil vom 29. November 2016, Az. 6 HK O 56/16;
→ Landgericht Landau, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. HK O 55/17;
→ Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. Januar 2010, Az. 4 U 162/09;
→ Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2017, Az. 5 U 105/16;
→ Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30. April 2019, Az. 4 U 149/18;
→ Kammergericht Berlin, Urteil vom 22. November 2016, Az. 5 U 89/15.
+++Update 23.04.2020+++
Vom Mundschutz und den Abmahnanwälten
Kaum ein Thema wurde so kontrovers diskutiert in den letzten Wochen, wie die drohenden Abmahnungen wegen des Vertriebes von Mund-Nasen-Masken. Die Unternehmerin Sina Trinkwalder gab Anfang April einer großen deutschen Zeitung ein Interview. Sie teilte dort mit, dass zahlreiche Näherinnen in der Lage wären, täglich mehrere Tausend Mund-Nasen-Masken zu produzieren. Aufgrund von drohenden Abmahnungen durch sog. Abmahnanwälte dies allerdings nicht geschehe. Die Wellen schlugen hoch, nachdem zahlreiche Portale das Interview bzw. die Kernbotschaft ungeprüft übernommen hatten. Hiernach war klar: Abmahnanwälte verhinderten den notwendigen Nachschub an Mund-Nasen-Masken.
Es gab und gibt keine (massenhaften) Abmahnungen wegen Mund-Nasen-Masken
Tatsächlich gab es bislang nur eine einzige bekannte Abmahnung, wegen der falschen Bezeichnung von Mund-Nasen-Masken. Die Kollegen von Rieck & Partner sind auf ihrer Seite sodann der Frage nachgegangen, ob tatsächlich eine Abmahnwelle rollt und dubiose Abmahnanwälte Näherinnen mit kostenpflichtigen Abmahnungen behelligen. Die Antwort lautet selbstverständlich: Nein! Hier wurde offensichtlich vielmehr eine Story aufgebauscht, um hierüber die eigenen Leistungen, sprich die Herstellung und den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken nicht allzu werblich zu präsentieren. Dieses Vorgehen ist schade, insbesondere, nachdem mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass kostenpflichtige Abmahnungen sehr leicht zu vermeiden sind, sodass die heraufbeschworene Gefahr sich nicht realisiert. Auch hier haben die Kollegen von Rieck & Partner eine schöne Übersicht erstellt, was bei der Herstellung und vor allem beim Vertrieb selbst erstellter Mund-Nasen-Masken rechtlich zu beachten ist.
Letztlich stellt sich die Frage, ob mit dem Interview nicht genau das Gegenteil erreicht wurde, als eigentlich bezweckt war. Bis zu dem besagten Interview wurden wahrscheinlich bereits zahlreiche Mund-Nasen-Masken von nicht-gewerblichen Näherinnen und Nähern hergestellt und vertrieben. Wahrscheinlich wäre diese solidarische Arbeit auch unproblematisch und ohne großes Aufsehen so weiter möglich gewesen. Ohne Not wurde dann allerdings eine Gefahr von Abmahnungen heraufbeschworen – die faktisch nicht bestand – was sodann viel eher dazu geführt hat, dass nicht-gewerbliche Näherinnen und Näher aus Angst vor einer Abmahnung mit dem Vertrieb von selbstgemachten Mund-Nasen-Masken aufgehört haben. Durch das Interview wurde also viel Zeit für die notwendige Herstellung von Mund-Nasen-Masken verloren, um einen Kampf auszufechten, der noch nicht einmal angezettelt wurde.
Werbung mit CE-geprüft
In einem aktuellen Beitrag schreibe ich auf meiner Seite zu den Schwierigkeiten bei der werblichen Nutzung des CE-Kennzeichens. Insbesondere die Werbung mit CE-geprüft beschäftigt die Gerichte regelmäßig.