Erfüllt bereits die Weitergabe eines Bildnisses an eine Person für ein „Verbreiten“ aus?
Aus der Veröffentlichung einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019, 2-03 O 402/18, die sich auch mit dem sehr streitigen Verhältnis zwischen der DSGVO und dem KUG beschäftigt, hat sich auf Twitter eine Diskussion ergeben, die sich mit der Frage auseinandersetzte, wie der Begriff des „Verbreitens“ in § 22 S. 1, 1. Alt. KUG auszulegen ist. Angestoßen wurde diese Diskussion dabei von den sehr geschätzten Kollegen von Löffel Abrar.
Vertreten werden dabei im Wesentlich zwei Ansichten. Nach der ersten Ansicht ist der Begriff des „Verbreitens“ denkbar weit auszulegen, mit der Folge, dass bereits die Weitergabe des Bildnisses an eine weitere Person ausreiche, um den Tatbestand des § 22 S. 1, 1. Alt. KUG zu verwirklichen. Mit Blick auf die Strafandrohung aus § 33 KUG vertritt demgegenüber die zweite Ansicht die Auffassung, dass der Begriff eher eng auszulegen sei, und es daher nicht ausreichend sei, dass ein Bildnis an nur eine weitere Person weitergegeben werde.
Zur Historie des § 22 KUG
Für die hier relevante Frage, wie eine Norm auszulegen ist, lohnt sich ein Blick auf die interessante Entstehungsgeschichte der Norm, weil die Historie bzw. der Wille des Gesetzgebers eine von mehreren Aspekten sind, welche bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden können.
Anlass für die Einführung des Bildnisschutzes waren zwei Journalisten, die im Jahr 1898 heimlich in das Sterbezimmer von Otto von Bismarck eingedrungen waren und dessen Leichnam fotografiert hatten. Das Reichsgericht musste die Verbreitung der Bilder wegen Hausfriedensbruches untersagen, weil es keine anderen Rechtsgrundlagen gab (RGZ 45, 170). Der Gesetzgeber erkannte die Regelungslücke und schuf §§ 22 ff. KUG, um den Ausgleich zwischen dem Achtungsanspruch der Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen (BeckOK UrhR/Engels, 25. Ed. 15.7.2019, KunstUrhG § 22 Rn. 7a).
Dies vorausgeschickt gibt es folgende Ansichten zu der Frage, was ein „Verbreitens“ im Sinne des § 22 S. 1, 1. Alt. KUG ist.
Ansichten in der Kommentarliteratur
Die Kommentarliteratur scheint der hier erstgenannten Ansicht Recht zu geben. So führt Fricke in Wandke/Bullinger (Wandtke/Bullinger/Fricke, 5. Aufl. 2019, KUG § 22 Rn. 8) hierzu aus:
„Verbreitung ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt. (…) Anders als in § 17 UrhG gilt auch das Verschenken von Bildnissen im privaten Bereich als Verbreitung.“
Specht führt in Dreier/Schulze (Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, KUG § 22 Rn. 9) dann hierzu aus:
„Ebenso wenig kommt es beim Verbreiten iSd § 22 – anders als bei der Schaustellung und anders auch als im Rahmen des urheberrechtlichen Verbreitungsbegriffs, der zumindest ein Angebot an die Öffentlichkeit voraussetzt – auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Denn im Grundsatz führt bereits die Verbreitung an Einzelpersonen zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen.“
Allerdings soll diese Auslegung selbst nach Specht (a.a.O.) nicht absolut gelten:
„Auch im rein privaten Bereich wird man begrenzte Ausnahmen zulassen müssen.“
Leider wird Specht nicht konkret und begründet nicht, warum und in welchen Fällen man „im rein privaten Bereich“ Ausnahmen zulassen soll. Sie begründet auch nicht, wie diese teleologische Reduktion gerechtfertigt werden könnte.
Engels versteht den Begriff im BeckOK UrhG (BeckOK UrhR/Engels, 25. Ed. 15.7.2019, KunstUrhG § 22 Rn. 52) wiederum weiter, wenn er schreibt:
„Der Begriff des Verbreitens nach dem KUG ist weiter als § 17 Abs. 1 UrhG, der eine öffentliche Verbreitung verlangt; es ist auch die Verbreitung im privaten Bereich erfasst. Zu welchem Zweck die Verbreitung erfolgt, ist unerheblich. Insbes. ist nicht erforderlich, dass die Verbreitung gewerbsmäßig oder gegen Entgelt erfolgt.“
Auffällig ist dabei, dass die zitierten Kommentare für die verwendete Definition jeweils nicht auf Rechtsprechung verweist. Diese in dieser Frage wesentlich differenzierter.
Was sagt die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Verbreitens“?
Die Rechtsprechung ist bei der Frage ebenfalls uneinheitlich. Darüber hinaus ist sie überwiegend nicht ergiebig, da in den weit überwiegenden Fällen Sachverhalte behandelt wurde, bei denen unstreitig eine Weitergabe an eine unbestimmte Vielzahl von Personen erfolgt ist. Insoweit finden sich lediglich Hinweise zur Definition des Begriffs des „Verbreitens“, die auf die oben zitierten Kommentare zurückgehen, ohne dass sich hieraus ein Erkenntnisgewinn für die hier gestellte Frage ziehen ließe.
Eigene Stellungnahme zur Auslegung
Mit Blick auf die systematische Stellung innerhalb des § 22 S. 1 KUG spricht einiges für die weite Auslegung des Begriffs des „Verbreitens“. Satz 1 kennt zwei alternative Begehungsformen, das „Verbreiten“ und das „öffentlich zur Schau stellen“. Aus der zweiten Alternative ergibt sich, dass diese allein eine Öffentlichkeit, also einen unbestimmten Personenkreis als Empfänger des weitergegebenen Bildnisses vorsieht. Im Umkehrschluss lässt sich schließen, dass die erste Alternative diese Öffentlichkeit gerade nicht vorsieht, diese also für diese Begehungsform gerade nicht erforderlich ist. Wenn man will, kann man dieses Ergebnis auch aus einem Vergleich zu § 17 Abs. 1 UrhG herleiten, der für ein „Verbreiten“ ebenfalls eine Öffentlichkeit ausdrücklich im Wortlaut nennt. Da § 22 S. 1, 1. Alt. KUG diese ausdrückliche Aufnahme des Begriffs der Öffentlichkeit nicht kennt, wird geschlossen, dass § 22 S. 1, 1. Alt. KUG weiter zu verstehen sei, als § 17 Abs. 1 UrhG. Da aber § 17 Abs. 1 UrhG im Lichte von Art. 4 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie auszulegen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.1.2009 – I ZR 247/03 – Le-Corbusier-Möbel II, Wandtke/Bullinger/Heerma, 5. Aufl. 2019, UrhG § 17 Rn. 4), also einer europäischen Richtlinie, was für das KUG gerade nicht gilt, verbietet es sich, für die Auslegung von § 22 S. 1, 1. Alt. KUG auf die Auslegung von § 17 Abs. 1 UrhG zurückzugreifen.
Der Begriff des „Verbreitens“ wird zwar systematisch in der zivilrechtlichen Vorschrift des § 22 KUG erstmalig verwendet. Die Strafvorschrift des § 33 KUG verweist jedoch ebenfalls auf § 22 KUG, das heißt, ist der Tatbestand der §§ 22, 23 KUG verwirklicht, führt diese Verweisung ohne weitere Bedingungen zwangsläufig auch zur Verwirklichung der Strafvorschrift des § 33 KUG. Die Auslegung des Begriffs des „Verbreitens“ hat daher in beiden Fällen identisch zu erfolgen. Aufgrund der gleichzeitigen Strafandrohung über § 33 KUG ist auch der Wortlaut des § 22 KUG eng auszulegen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob man eine zivilrechtliche Norm in rein zivilrechtlichen Fällen deshalb eng auslegen muss, weil sie zugleich Anknüpfungspunkt für ein Strafgesetz ist.
Gegen das Argument, die systematische Stellung der ersten Alternative zur zweiten Alternative spreche für eine weite Auslegung des Begriffs des „Verbreitens“, spricht dann auch der Wortlaut. Im allgemeinen Sprachgebrauch setzt ein Verbreiten voraus, dass die weitergegebene Information einem weiten Umkreis zur Kenntnis gebracht wird. So geht der Duden zum Beispiel von folgenden Wortbedeutungen aus:
- dafür sorgen, dass etwas in einem weiten Umkreis bekannt wird
- sich ausbreiten, in Umlauf kommen und vielen bekannt werden
- in einen weiteren Umkreis gelangen lassen
- sich in einem weiteren Umkreis ausbreiten
Allen Beispielen ist gemein, dass zumindest mehr als eine weitere Person Kenntnis von der Information durch die Verbreitungshandlung erlangen muss. Die Weitergabe einer Information an eine weitere Person stellt also bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein „Verbreiten“ dar. Bei der gebotenen engen Auslegung des Wortlautes ist es dann unzulässig, den Wortlaut auch auf Sachverhalte auszuweiten, in denen gerade kein weiter Kreis an Personen Kenntnis von dem Bildnis erlangt. Das gilt erst Recht für Sachverhalte im privaten Bereich, bei denen ein Bildnis an nur eine weitere Person weitergegeben wird.
Freilich sind auch diese Sachverhalte geeignet, dass sich das betroffene Bildnis unkontrollierbar verbreitet. Das gilt vor allem im Zeitalter von sozialen Netzwerken, wo ein im Vertrauen auf die Privatheit weitergegebenes Bildnis – aus welchen Gründen auch immer – den Weg ins Internet findet und dann unzweifelhaft an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird. Insoweit ist Specht (a.a.O.) zuzustimmen, wenn sie schreibt
„(…) im Grundsatz führt bereits die Verbreitung an Einzelpersonen zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (…).“
Berücksichtigt man den Sinn und Zweck der Norm und die Historie, so geht es darum, der Person durch Anerkennung eines Rechts am eigenen Bild die Kontrolle über seine visuelle Darstellung zu sichern (BeckOK UrhR/Engels, 25. Ed. 15.7.2019, KunstUrhG § 22 Rn. 7). Wie oben gesagt, Hintergrund für die Schaffung des KUG waren heimliche Aufnahmen vom verstorbenen Otto von Bismarck und die anschließende Veröffentlichung dieser Fotos an einen unbestimmten Personenkreis. Die Weitergabe eines Bildnisses im Privatbereichs war also nicht Anlass für die Entstehung eines eigenen Bildnisschutzes über das KUG sondern es waren die Entstehung der Fotografie im 19. Jahrhundert und zwei pietätslose Journalisten.
Der Betroffene ist auch nicht schutzlos gestellt, wenn die Weitergabe eines Bildnisses an nur eine Person aus dem Anwendungsbereich des § 22 KUG fällt. Wie der BGH in einer Entscheidung zur Zulassung von Dashcam-Aufnahmen in einem Verkehrsunfallprozess festgestellt hat, kann in einer Konstellation, die vom Schutzzweck des § 22 KUG nicht erfasst wird, auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 233/17).
Eine enge Auslegung des Begriffs des „Verbreitens“ im Rahmen von § 22 KUG hat den Vorteil, dass hierdurch als sozialadäquat geltende Handlungen nicht mit der Strafandrohung des § 33 KUG belegt werden. Gleichzeitig ist der Betroffene durch eine enge Auslegung nicht schutzlos gestellt, sondern kann einer Weitergabe im beschriebenen Umfang über §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begegnen.
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