Nach Markenstreit um „Ballermann“ ist jetzt wohl „Malle“ dran

Erst 2018 hatte das OLG München darüber zu entscheiden, ob eine Party, die den Begriff „Ballermann“ als Bestandteil eines Party-Mottos beinhaltete, eine Verletzung der Marke „Ballermann“ darstellt. Zwar wurde im Verletzungsstreit vom beklagten Partyveranstalter der Einwand erhoben, die Marke sei mittlerweile löschungsreif, nachdem sich der Begriff „Ballermann“ mit der Zeit so durchgesetzt habe, dass er als rein beschreibend anzusehen sei. Da aber das OLG München an die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Eintragung in das Register des DPMA gebunden ist, konnte es nicht mehr als Zweifel an der Unterscheidungskraft der Marke „Ballermann“ anmelden und der Klage stattgeben. Ein Blick in das Markenregister zeigt, dass die Marke „Ballermann“ auch weiterhin eingetragen ist. Etwaiger Löschungsverfahren konnten offensichtlich abgewehrt werden, sodass es auch weiterhin eine Markenrechtsverletzung darstellen dürfte, den Begriff „Ballermann“ für zum Beispiel eine Motto-Party zu verwenden.

Auch der Begriff „Malle“ genießt (noch) Markenschutz

Aktuell wird berichtet, dass nun auch gegen die Verwendung des Begriffs „Malle“ in den unterschiedlichsten Konstellationen markenrechtlich vorgegangen wird. Und tatsächlich ist auch der Begriff „Malle“ als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem unter der Registernummer EM 002631166 eingetragen. Geschützt wird die Bezeichnung dabei für folgende Waren und Dienstleistungen:

 

Klasse(n) Nizza 09:

Tonträger, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, CD-Roms, DVDs.

Klasse(n) Nizza 35:

Werbung.

 Klasse(n) Nizza 38:

Ausstrahlung von TV- und Rundfunksendungen.

 Klasse(n) Nizza 41:

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Party-Organisation, Party-Durchführung; Betrieb einer Diskothek; Produktion von TV- und Rundfunksendungen; Produktion von Musik; Produktion und Bereitstellung von Audio-Dateien (auch zum Abruf via Datenfernübertragung).

 

Wie der Sender RTL berichtet, werden aktuell zahlreiche Abmahnungen verschickt mit denen die künftige Nutzung des Begriffs „Malle“ untersagt werden soll. Zudem soll Schadensersatz in der Form einer Lizenz für die Vergangenheit und die Zukunft gezahlt werden. Darüber hinaus werden – wie üblich – die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Markeninhabers verlangt.

Vergleich zum Fall „Ballermann“

Wie der Fall um die Marke „Ballermann“ zeigt, ist eine solche Abmahnung zunächst sicherlich ernst zu nehmen, denn die formale Monopolstellung zur Nutzung des Begriffs „Malle“ wird durch die bestehende Markeneintragung besteht und muss grundsätzlich beachtet werden. Wird eine solche Abmahnung leichtfertigt ignoriert, besteht die Gefahr, dass ein Gericht – analog zum Ballermann-Fall – eine Markenverletzung annimmt und zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Daher sollte man die Abmahnung zum Anlass nehmen, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein Verhalten abgemahnt wird, für welches die Marke auch tatsächlich auch Schutz genießt. Ist das nicht der Fall, hat man zumindest ein erstes (!) Argument, was man der Abmahnung entgegenhalten kann. Erfahrungsgemäß wird man mit diesem Argument nur selten gehört, sodass auch weiterhin die Gefahr besteht, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

Oder doch eher wie „Black Friday“?

In dem Verfahren vor dem OLG München hatte der Senat angedeutet, dass die weitere Eintragung des Begriffs „Ballermann“ mittlerweile fragwürdig erscheint. Grund ist die markenrechtliche Überlegung, dass ein Begriff, der für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung rein beschreibend ist, nicht über das Markenrecht für eine Person monopolisiert werden darf. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass beim DPMA ein Antrag auf Löschung der betreffenden Marke gestellt wird. Ein solcher Antrag wurde ausweislich der Eintragung im Register für die Marke „Malle“ tatsächlich auch gestellt, sodass über diesen Löschungsantrag zu entscheiden ist. Kommt das DPMA zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für eine weitere Eintragung als Marke nicht mehr vorliegen, wird die Marke aus dem Register gelöscht und kann wieder von jedem bedenkenlos genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund ist es eine valide Verteidigungsstrategie, einen Löschungsantrag gegen eine Marke einzulegen, wenn man aus dieser Marke vom Markeninhaber in Anspruch genommen wird. Wird das gerichtliche Verletzungsverfahren bis zu einer Entscheidung über die Löschung ausgesetzt und kommt es dann tatsächlich zu einer Löschung, fehlt es für die Verurteilung wegen einer angeblichen Markenverletzung die notwendige Grundlage. Genau aus dieser Überlegung heraus wurden zum Beispiel gegen die Marke „Black Friday“ zahlreiche Löschungsverfahren angestrengt, da aus dieser Marke massenhaft gegen Einzelhändler vorgegangen wurde. Über die Entscheidung der Löschung muss nun das Bundespatentgericht entscheiden. Kommt es zu einer Löschung dieser Marke, sind sämtliche Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren aus der Marke „Black Friday“ hinfällig.

Auch die Bezeichnung „Malle“ wird wohl niemand mit den Waren und Dienstleistungen des Markeninhaber assoziieren. Vielmehr wird man hierin die für ihre ausschweifenden Partys berühmt gewordene Insel Mallorca in Verbindung bringen, sodass ein gewisses Freihaltebedürfnis nicht fernliegt. Solange aber die Marke formal eingetragen ist, sind die Abmahnungen ernst zu nehmen und sollten nicht als lästig in den Papierkorb landen.

Update – Aktuelle Entscheidung des Landgericht Düsseldorf vom 29.11.2019 – 38 O 96/19:

Eine der oben beschriebenen zahlreichen Abmahnungen wurde jetzt vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt. In der erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 29. November 2019 (Az. 38 O 96/19) hat das Landgericht Düsseldorf dem Inhaber der Marke „Malle“ jetzt tatsächlich Recht gegeben und den Antragsgegner untersagt, die Bezeichnung „Malle auf Schalke“ künftig weiterhin zu verwenden.

Zwar machte der Antragsgegner geltend, gegen die Eintragung der Marke seien Löschungsverfahren anhängig. Das Landgericht Düsseldorf verwies allerdings darauf, dass es an die formale Eintragung gebunden sei. Darüber hinaus sei eine Aussetzung des Verfahrens aufgrund des Eilcharakters des anhängigen Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht möglich. Das Gericht ließ auch durchklingen, dass es nicht einmal sicher sei, ob die Marke „Malle“ tatsächlich löschungsreif sei, denn für das Vorliegen der absoluten Schutzhindernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. b) u. c) UMV käme es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Anmeldung an. Es sei nicht ausgeschlossen, dass vor 17 Jahren als die Marke angemeldet wurde, der Begriff „Malle“ noch nicht die Bekanntheit aufwies, wie er es heute vielleicht tut.

Aber auch in der Sache hat das Landgericht Düsseldorf eine Verletzung der Marke „Malle“ festgestellt. Es ist zu der Feststellung gelangt, dass mit der Wendung „Malle auf Schalke“ nicht nur beschreibend auf die so beworbene Veranstaltung hingewiesen wurde. Aufgrund der Art der Darstellung und im Kontext zur übrigen Aufmachung der angegriffenen Website hat das Gericht die Wendung „Malle auf Schalke“ als Herkunftshinweis verstanden.

Auch wenn gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel eingelegt werden können, verdeutlicht sie doch noch einmal nachdrücklich, dass die Abmahnungen aus der Marke „Malle“ auch weiterhin ernst zu nehmen sind. Mit der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hat der Markeninhaber jetzt zudem eine Entscheidung in der Hand, was erfahrungsgemäß das Selbstvertrauen für weitere Abmahnungen stärkt.

Update 20. Mai 2020 – EUIPO gibt Antrag auf Löschung der Marke „Malle“ statt

Mit Entscheidung vom 19. Mai 2020 hat die Löschungsabteilung des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke „Malle“ stattgegeben. Begleitend zu den oben beschriebenen zivilrechtlichen Verletzungsverfahren wurde gegen die Marke ein Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit gestellt (Az. 32 783 C). Diesem Antrag wurde nun stattgegeben. Das Amt begründete seine Entscheidung damit, dass die Marke rein beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c) UMV sei. Hierzu führt es unter anderem aus:

„Ist jedoch ein geographischer Ort den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt, werden letztere diesen in der Regel als den geographischen Herkunftsort der bezeichneten Waren und Dienstleistungen bzw. den Ort, an dem diese Dienstleistungen erbracht werden, wahrnehmen oder vernünftigerweise zumindest künftig als solchen wahrnehmen (….). Dies wird regelmäßig bei allen größeren Orten und Regionen sowie bei Ländern der Fall sein (…). Weitergehende Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 1 lit. c) UMV auf geographische Bezeichnungen werden weder in der UMV noch von der Rechtsprechung aufgestellt.“

Für das Zeichen „Malle“ hat das EUIPO nun festgestellt, dass diese Bekanntheit bei den geblichen Verkehrskreisen vorherrsche:

„Das Zeichen wird (…) jedenfalls von einem erheblichen Teil der deutschsprachigen Verkehrskreise in Deutschland als umgangssprachliche Bezeichnung der spanischen Mittelmeerinsel Mallorca wahrgenommen. Das gilt auch für den Zeitpunkt vor der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke. Der Ausdruck „MALLE“ konnte daher bereits zum Anmeldezeitpunkt die hier maßgeblichen Verkehrskreise auf den geographischen Ursprung der von der angegriffenen Unionsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. c) UMV hinweist, wäre die Markenanmeldung somit seinerzeit als beschreibende Angabe zurückzuweisen gewesen.“

Damit ist die Marke „Malle“ wegen Nichtigkeit zu löschen. Da der Inhaber der Marke allerdings gegen die Entscheidung des EUIPO noch Rechtsmittel einlegen kann, handelt es sich bei dieser Entscheidung zunächst nur um einen Etappen-Sieg zugunsten aller, die das Zeichen „MALLE“ für Parties oder andere Events verwenden wollen.