Das Wettbewerbsrecht gilt auch unter Musikern

Für viel Aufsehen hat ein Bericht über das Geschäft mit gekauften Klicks im Musikgeschäft und im Speziellen in der Hip Hop Szene gesorgt. Es wurde darüber berichtet, dass (junge) Künstler angeblich zahlreich Klicks bzw. Streams gekauft haben, um eine hohe Charts-Platzierung zu erreichen oder einfach nur um den Eindruck zu erwecken, ihre Songs kämen beim Publikum besonders gut an. Die Beiträge haben hohe Wellen geschlagen und viele Künstler aufhorchen lassen.

Eine Auswahl der Beiträge:

Dabei ist die Idee nicht neu und auch nicht ganz fernliegend. Gerade im Netz ist es wichtig, eine hohe Anzahl an Follower, Klicks oder Likes für die eigenen Leistungen zu erreichen. Nach der Höhe der Klicks bzw. Likes errechnen sich Tantiemen und der Werbewert von Künstlern. Je reichweitenstärker man ist, umso interessanter ist man nicht nur für andere Verbraucher, sondern vor allem für Plattenlabels oder werbende Unternehmen. Es liegt also auf der Hand, dass man den Weg zum Ruhm durch gekaufte Klicks abkürzen will, erst recht, wenn diese Abkürzung so verlockend und einfach scheint.

Dass dieser Weg nicht zwangsläufig zum gewünschten Ziel führt, zeigt sich vor allem dann, wenn der Schwindel auffliegt und zu einem Shitstorm führt. Den erlittenen Imageschaden wird man so schnell nicht wieder nivellieren können. Darüber hinaus hat der Kauf von Klicks auch eine rechtliche Komponente, die oftmals unterschätzt oder überhaupt nicht erkannt wird.

Unzulässigkeit gekaufter Klicks

Bei der Werbung mit gekauften oder selbstgenerierten Klicks auf Youtube oder bei anderen Streaming Anbieter wie Spotify handelt es sich letztlich um eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinn von §§ 5, 5a UWG. Bei gekauften Klicks folgt die Irreführung daraus, dass der falsche Eindruck erweckt wird, dass die Person, welche das Musikvideo geklickt hat, dies allein aus dem Grund getan hat, weil sie von dem Musikvideo bzw. dem Song überzeugt war. Tatsächlich erfolgte der Klick nur deswegen, weil die Person hierfür von dem unterstützten Künstler oder dessen Management bezahlt wurde oder eine sonstige Gegenleistung erhalten hat. Andere Verbraucher werden daher über die Authentizität der angezeigten Klicks in die Irre geführt. Der so unterstützte Künstler wird mit seinem Song folglich erfolgreicher dargestellt, als er tatsächlich ist.

Streng genommen handelt es sich bei solchen bezahlten Klicks um Werbung, denn hierdurch soll der weitere „Absatz“ des beworbenen Musikvideos gefördert werden. Werbung muss allerdings nach § 5a Abs. 6 UWG als solche gekennzeichnet werden, sofern sich der kommerzielle Charakter nicht bereits aus den Umständen ergibt. Aus einem Klick ist allerdings nicht erkennbar, ob dieser nur deswegen erfolgte, weil hierfür eine Gegenleistung erhalten wurde. Daher ist der kommerzielle Charakter in diesen Fällen nicht bereits aus den Umständen erkennbar, sodass es bei der Pflicht zur Kennzeichnung der Werbung bleibt. Naturgemäß fehlt eine solche Kennzeichnung, da anderenfalls der Zweck der gekauften Klicks verfehlt werden würde. Folglich ist ein solches Verhalten wettbewerbswidrig. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob massenweise Klicks eingekauft werden oder nur wenige, um den Absatz des eigenen Videos leicht anzukurbeln. Bereits wenige Klicks dienen letztlich dazu, bei anderen potentiellen Kunden den Eindruck zu erwecken, das Musikvideo erreiche eine bestimmte Qualität. Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für selbstgenerierte Klicks, da auch hierdurch der falsche Eindruck erweckt wird, dass der zahlreich angeklickte Song bereits bei einer Vielzahl von echten Nutzern gut angekommen sei und von diesen tatsächlich gesehen bzw. angehört wurde. Andere Nutzer werden sich leichter ebenfalls dafür entscheiden, den Song zu streamen, wenn bereits andere positiv von dem Song überzeugt waren.

Welche Folgen können gekaufte Klicks haben?

Wirklich viele Gerichtsentscheidungen zu dem Thema „Gekaufte Likes“ gibt es nicht. Erst recht musste sich wohl noch kein deutsches Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob gekaufte Klicks im Musikgeschäft einen Wettbewerbsverstoß bedeuten. Da allerdings gekaufte Klicks geeignet sind, andere Nutzer zu einer geschäftlichen Handlung zu bewegen, welche sie ohne diese Klicks womöglich nicht getätigt hätten, dürfte die Frage nach der Wettbewerbswidrigkeit relativ schnell mit ja zu beantworten sein. Bedeutend schwieriger dürfte vielmehr die Frage sein, ob es in jedem Fall auch nachweisbar ist, dass ein Künstler sich seine zahlreichen Fans nur erkauft hat.

Gleichwohl sollten junge Künstler, die sich im Musikgeschäft etablieren wollen, davon absehen, kurzfristige Erfolge durch (massenhaft) gekaufter Klicks zu erreichen. Neben den juristischen Auseinandersetzungen mit anderen Künstlern, die als direkte Mitbewerber ein solches Vorgehen wettbewerbsrechtlich abmahnen können, dürfte es auch nicht geeignet sein, schnell die Charts zu stürmen. Wie sich aus einem Bericht aus dem Magazin detekor.fm ergibt, führt das Marktforschungsinstitut GfK zur Ermittlung der Charts bestimmte Prüfprozesse ein. Diese sollen Klicks analysieren und solche Klicks herausfiltern, hinter denen kein echter Fan steckt. Das Versprechen mit gekauften Klicks in die Charts wäre also von Anfang an zum Scheitern verurteilt und das investierte Geld wäre ebenfalls weg.