BGH entscheidet erstmals zur Verwendung der Marke „SAM“ in der Modebranche
In der Modebranche ist die Verwendung von Namen zur Modellbezeichnung ein beliebtes Stilmittel. Zugleich gibt es zahlreiche Marken, die einen Namen schützen und zwar für Waren und Dienstleistungen aus dem Modebereich. Hierdurch kann es zwangsläufig zu kollidierenden Interessen der Modeunternehmen auf der einen und dem jeweiligen Markeninhaber auf der anderen Seite kommen.
Die Nutzung des Zeichens SAM in der Instanzrechtsprechung
Für viel Aufsehen hat in letzter Zeit die Marke „SAM“ gesorgt. Die Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt für Waren der Klasse 25, z.B. für Bekleidungsstücke eingetragen. Nicht selten wurde die Bezeichnung „SAM“ zugleich von Modeunternehmen zur Modellbezeichnung verwendet (Beispiel: „Wollpullover SAM beige“). Gegen diese Nutzung gingen die Inhaber der Marke konsequent vor und bekamen insbesondere von den Gerichten aus Frankfurt am Main regelmäßig Recht. Die Frankfurter Land- und Oberlandesgerichte haben in der Verwendung der Bezeichnung „SAM“ in dieser Form eine Markenverletzung bejaht, da die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Mit seiner Entscheidung vom 7. März 2019 (Az. I ZR 195/17) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob in der Verwendung der Bezeichnung „SAM“ eine Markenverletzung liegt. Das OLG Frankfurt am Main hatte in der Vorinstanz eine solche Markenverletzung noch bejaht. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Gleichwohl prüfte der BGH alle relevanten Aspekte durch und wies vielfach die Begründungen des beklagten Modeunternehmens als unbegründet zurück. Für die Frage, ob eine Markenverletzung vorlag, war auch für den BGH wesentlich, ob die konkrete Art der Verwendung des Zeichens „SAM“ die Herkunftsfunktion der Marke „SAM“ verletzt. Um diese Frage jedoch abschließend beantworten zu können, müssten zunächst die Kennzeichengewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor ermittelt werden. Hierzu habe das OLG Frankfurt nach der Auffassung des BGH aber keine tragfähigen Feststellungen getroffen, sodass nicht nachgewiesen wurde, dass das Zeichen „SAM“ vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für Bekleidung und damit als Marke erkannt bzw. verstanden wird. Diese Feststellungen kann das OLG Frankfurt nunmehr nachholen. Sollte es dem OLG Frankfurt bzw. dem Markeninhaber gelingen, eine solche Verkehrsanschauung nachzuweisen, bedeutet dies, dass auch nach der Entscheidung des BGH die Verwendung des Zeichens „SAM“ im Rahmen der Modellbezeichnung eine Verletzung der Marke „SAM“ darstellt.
Hinweise des Bundesgerichtshofes für die Praxis
Der BGH hat in seiner Entscheidung aber auch Hinweise für die Modeunternehmen gegeben, die Namen im Rahmen der Modellbezeichnungen verwenden möchten. Diese Hinweise gelten sodann für jeden Namen und nicht nur für die Bezeichnung „SAM“. So ist zum Beispiel die Art und der Ort der konkreten Verwendung des Namens zu beachten. Bei einer festen Verbindung des Zeichens mit der Ware, wie zum Beispiel einer Hose, Jacke oder Bluse, tendiert der BGH dazu, hierin eine Verwendung als Herkunftshinweis, also als eine markenmäßige Verwendung zu verstehen. Im Rahmen der Beschreibung der Ware im Internet oder in einem Katalog sollte darauf geachtet werden, dass die Bezeichnung an einer eher unauffälligen Stelle erfolgt und nicht in unmittelbarer Näher zur Herstellerangabe oder der Dachmarke. Auch das kann helfen, um dem Eindruck eines Herkunftshinweises entgegenzuwirken.
Das Beispiel „SAM“ zeigt noch einmal deutlich, dass man bei der Verwendung eines Namens als Bestandteil der Modellbezeichnung sehr sorgfältig vorgehen sollte. Der BGH sieht hierin zwar nicht per se eine Markenverletzung. Je nach Art und Ort der Verwendung besteht aber nach der Entscheidung eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Verwendung eines Namens eine Markenverletzung darstellt. Vor der Verwendung eines sollten wenigstens folgende Schritte beachtet werden:
Schritt 1:
Bei der Auswahl des Namens sollte darauf geachtet werden, dass dieser nicht zu berühmt ist. Je berühmter der Name, desto eher wird angenommen, dass die Verwendung eine Markenverletzung darstellt.
Schritt 2:
Es sollte geprüft werden, ob der geplante Vorname bereits beim DPMA oder einem anderen, internationalen Markenamt als Marke (insb. in Klasse 25 für Bekleidungsstücke) eingetragen ist.
Schritt 3:
Es muss genau darauf geachtet werden, wo und wie der Vorname verwendet wird. Eine Anbringung direkt an der Ware sollte dabei vermieden werden. Bei der Beschreibung der Ware sollte darauf geachtet werden, dass die Modellbezeichnung nicht in direkter räumlicher Nähe zu anderen Marken steht.
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