Teil 2: Besondere Informationspflichten nach dem Heilmittelwerberecht
Beim Vertrieb von Arzneimitteln im Internet müssen Online-Apotheken neben den allgemeinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten auch weitere, speziell heilmittelwerberechtliche Informationspflichten zum Schutze der Kunden berücksichtigen. Dabei findet das Heilmittelwerberecht auch unproblematisch auf die Online-Apotheke Anwendung, da die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 6 HWG regelmäßig nicht für das Gesamtangebot einer Online-Apotheke greift.
Pflichtangaben im Internet
Der Betreiber einer Online-Apotheke ist nach § 4 HWG zur Bereithaltung besonderer Pflichtangaben verpflichtet. Zweck dieser Pflichtangaben ist es, sicherzustellen, dass der Kunde sich nicht nur ein einseitiges Bild über den Wert eines beworbenen Arzneimittels machen kann und hierdurch in die Lage versetzt wird, eine rationale Entscheidung zu treffen, ob das angebotene Produkt seinen gesundheitlichen Bedürfnissen unter Abwägung aller relevanten Umstände entspricht. Um das zu erreichen, enthält § 4 HWG in seinen Absätzen eins bis drei einen Katalog an verpflichtenden Angaben, die dem Kunden im Vorfeld einer Kaufentscheidung mitgeteilt werden müssen.
Der Umfang der Pflichtangaben
In welchem Umfang die Pflichtangaben zu erteilen sind, hängt maßgeblich davon ab, an wen sich das Angebot richtet. Das HWG unterscheidet hier grundsätzlich zwischen dem Fachpublikum und dem Laienpublikum. Gegenüber dem Laienpublikum wird der Umfang der zu erteilenden Informationen nach § 4 Abs. 3 S. 3 HWG eingeschränkt. Danach muss im Rahmen einer Werbung gegenüber einem Laienpublikum lediglich das Arzneimittel bezeichnet werden und dessen Anwendungsgebiet genannt werden. Darüber hinaus muss die Online-Apotheke den aus jeder Fernsehwerbung bekannten Pflichttext
„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“
angeben. Dabei muss darauf geachtet werden, dass dieser Pflichttext gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt angegeben wird.
Ort und Art der Darstellung im Internet
Das Internet bietet nicht immer die Möglichkeit, umfassende Informationen bereitzuhalten. Zwar ist es auf der eigenen Internetseite grundsätzlich möglich, die Seite so anzulegen und zu gestalten, dass man genügend Platz hat, um sämtliche Pflichtangaben leicht zugänglich vorzuhalten. Auf Fremd-Kanälen, insbesondere Social Media Plattformen besteht diese Möglichkeit nicht in diesem Umfang. Dort sind die Möglichkeiten, Pflichtinformationen bereitzuhalten aufgrund des begrenzten Platzangebots oftmals ebenfalls begrenzt. Bei einem Youtube-Video handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein audiovisuelles Medium im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG, sodass hier der oben zitierte Hinweistext erfolgen kann. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem konkreten Video um einen Clip mit bewegten Bildern handelt. Keine Anwendung findet die Vorschrift also auf Videos, die lediglich in einer Aneinanderreihung von stehenden Bildern und Texten bestehen. Auch die einzelnen Bildelemente nach und nach eingeblendet werden, reicht nicht aus, um in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 HWG zu gelangen.
Eine weitere Besonderheit im Internet ergibt sich aus der Tatsache, dass beispielsweise AdWords-Anzeigen nur eine begrenzte Anzahl an Zeichen zur Bewerbung der Produkte zulassen. Diese Zeichenanzahl reicht in der Regel nicht aus, um sämtliche Pflichtangaben zu machen. Vor diesem Hintergrund hat der BGH entschieden, dass die Pflichtangaben nicht zwangsläufig in der AdWord-Anzeige selbst gemacht werden. Ausreichend ist vielmehr, dass die Pflichtangaben mit Hilfe eines Links innerhalb der Anzeige leicht zugänglich gemacht werden. Wichtig ist dabei, dass die Pflichtangaben direkt hinter dem Link vorgehalten werden und nicht erst durch weitere Klicks auffindbar sind. Zudem muss der Link mit dem Begriff „Pflichtangaben“ oder zumindest mit einer entsprechenden Bezeichnung gekennzeichnet sein.
Ausnahmen bei Erinnerungswerbung
Online-Apotheken müssen allerdings dann keine Pflichtangaben vorhalten, wenn es sich bei der konkreten Werbung lediglich um eine sog. Erinnerungswerbung im Sinne von § 4 Abs. 6 HWG handelt. Eine solche liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des Unternehmens oder dem Hinweis „Wirkstoff“ geworben wird.
Den ersten Teil zur Reihe „Die Online-Apotheke“ finden Sie hier.