Das OLG Hamburg hat in einer Entscheidung vom 25. Oktober 2018 (Az. 3 U 66/17) festgestellt, dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht dem Grunde nach auch nach Geltung der DSGVO über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden können.

Nicht jede Datenschutznorm ist Marktverhaltensregelung

Damit hat das OLG zwar entschieden, dass das Sanktionssystem der DSGVO wohl nicht abschließend ist und auch Mitbewerber Verstöße abmahnen können. Ob ein Datenschutzverstoß aber auch tatsächlich nach § 3a UWG wettbewerbswidrig ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift auch als Marktverhaltensregelung einzustufen ist. Insoweit kommt es immer auf die verletzte Datenschutznorm an, die verletzt wurde, denn nach Auffassung des OLG Hamburg ist nicht jede Datenschutznorm auch zugleich eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

Aktueller Beitrag in der Kommunikation und Recht

Ich habe die Entscheidung des OLG Hamburg in der aktuellen Ausgabe der Kommunikation und Recht (Ausgabe 1/2019) kommentiert. Den gesamten Beitrag aus der K&R finden Sie hier:

Kommentar zu OLG Hamburg

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