Der freie Handel in der Europäischen Union soll ab dem 3. Dezember 2018 weiter gestärkt werden. Die EU Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat einigten sich am 28. Februar 2018 auf die finale Fassung der Geoblocking-Verordnung (VO (EG) 2018/302 v. 28. Mai 2018). Pünktlich zur Weihnachtzeit soll Geoblocking aufgrund der neuen Verordnung im E-Commerce unterlassen werden, was als ein weiterer wichtiger Schritt zur Erreichung eines einheitlichen digitalen Binnenmarktes anzusehen ist.

Hintergrund der Verordnung

Momentan wird der Verbraucher beim Versuch in ausländische Online-Shops einzukaufen aufgrund seiner IP-Adresse beim Zugriff auf die Webseite blockiert oder auf andere Seiten mit gegebenenfalls schlechteren Konditionen umgeleitet. Aufgrund der bevorstehenden Verordnung soll dieses ungerechtfertigte Geoblocking verboten werden.

Ziel der europäischen Union ist es, die wohnortabhängige Diskriminierung europäischer Kunden abzuschaffen und den Binnenmarkt zu fördern. Es soll dem Verbraucher ermöglicht werden im virtuellen Raum über Ländergrenzen hinweg online einkaufen zu können. Der Handel wird gestärkt, indem neue profitable Märkte erschlossen werden. Aufgrund der Geoblocking-Verordnung dürfen zukünftig Anbieter ihre Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr unterschiedlich behandeln, sei es wegen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden.

„Die Beseitigung des Geoblockings bedeutet eine bessere Auswahl für die Verbraucherinnen und Verbraucher und mehr Möglichkeiten für die Unternehmen. Der bulgarische Vorsitz misst der digitalen Wirtschaft große Bedeutung bei. Ich möchte den vorausgehenden Vorsitzen, dem Parlament und der Kommission danken, dass es uns gemeinsam gelungen ist, den europäischen digitalen Binnenmarkt voranzubringen.“

– Lilyana Pavlova, Ministerin für den bulgarischen EU-Ratsvorsitz

Wen betrifft die neue Verordnung?

Für Online-Händler wird es ab dem 3. Dezember 2018 aufgrund der Verordnung viele Änderungen geben. Profiteure sind nicht nur Privatpersonen, die Waren erwerben wollen, sondern auch Unternehmen, die ihren Absatz fördern, indem sie animiert werden Waren im europäischen Raum anzubieten.

Die Verordnung gilt im persönlichen Anwendungsbereich nur für den Vertrieb an Endabnehmer. Nach der Verordnung sind natürliche Personen gemeint, die nicht zu geschäftlichen Zwecken handeln sowie Vertriebe, die an gewerbliche Abnehmer Waren und Dienstleistungen „zur Endnutzung“ verkaufen. Von dem Verbot des Geoblockings nach der neuen Verordnung sind jedoch nicht die Abnehmer betroffen, die Waren und Dienstleistungen zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung erwerben wollen.

Nach Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung sind Wirtschaftsbereiche wie Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste, Leiharbeit, Telekommunikation, soziale Dienste, Glücksspiel und Sicherheitsdienste nicht von dem Anwendungsbereich erfasst.

Ebenso gilt die Verordnung nicht für rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle wesentliche Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedsstaat beschränken.

Welche (neuen) Anforderungen werden gestellt?

Im Kern umfasst die Verordnung drei spezifische Fallkonstellationen, die aufgrund einer Diskriminierung verboten sind.

  1. Zugangsbeschränkung zu Online-Benutzeroberflächen
  2. Diskriminierung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  3. Diskriminierung bei Zahlungsmethoden

Zugangsbeschränkung zu Online-Benutzeroberflächen

Um zu gewährleisten, dass Kunden nicht gehindert werden, Webseiten zu besuchen und von dem Angebot uneingeschränkt profitieren können, regelt Art. 3 dieser Verordnung das Verbot von Zugangsbeschränkungen zu Online-Benutzeroberflächen wie Webseiten, Apps oder Plattformen, sowie die Weiterleitungen auf andere Webseiten aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsortes.

Der Kunde kann allerdings die Zustimmung für das Weiterleiten auf eine nationale Website erteilen. Es muss ihm jedoch möglich bleiben die Zustimmung wieder zu widerrufen. Nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung gelten zudem Ausnahmen, sofern die Sperrung, die Zugangsbeschränkung oder die Weiterleitung erforderlich ist, um die Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Unionsrecht oder im mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaats, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt, zu gewährleisten. In diesen Fällen muss der Anbieter den Kunden klar und deutlich erläutern, aus welchen Gründen die Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung erforderlich ist, um diese Erfüllung sicherzustellen.

Keine Diskriminierung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eine unterschiedliche Behandlung der Kunden aufgrund deren Herkunft ist im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 4 dieser Verordnung unzulässig, wenn online Waren verkauft werden, für die der Anbieter eine Lieferung oder eine Abholung durch den Kunden in einem bestimmten Mitgliedstaat anbietet und der Kunde diese in Anspruch nehmen will und ihm diese dann aufgrund seiner Herkunft verweigert wird. Der Anbieter ist jedoch nicht verpflichtet, Waren in einen Mitgliedstaat zu liefern, in dem eine Lieferung rechtlich nicht möglich ist. Allerdings sollte dies dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieter konkretisiert werden. Jeder Kunde, egal ob dieser die deutsche Website des Anbieters aufruft oder eine andere europäische Website, sollte zu den gleichen Konditionen einkaufen können.

Es ist diskriminierend und unzulässig, wenn der Kunde aufgrund seiner Herkunft anders behandelt wird, obwohl Dienstleistungen auf elektronischem Weg im Ausland genauso erbracht werden können wie im Inland.

Die Händler werden durch die Verordnung nicht verpflichtet, vielsprachige Webseiten vorzuhalten. Es geht eher darum, die bisherigen Beschränkungen aufgrund des Geoblockings zu beseitigen und das Erwerben von Waren länderübergreifend zu ermöglichen. Nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist es dem Anbieter nicht verboten, Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der Nettoverkaufspreisen, anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.

Diskriminierung bei Zahlungsmethoden

Nach Art. 5 der Geoblocking-Verordnung ist es verboten, Kunden bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen ungleich zu behandeln. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungsmöglichkeiten für jeden europäischen Kunden auf der Webseite einheitlich gestaltet sind. Der Händler kann hierbei frei entscheiden, welche Zahlungsmittel er akzeptiert. Er muss nicht jedes mögliche Zahlungsmittel anbieten. Allerdings darf hierbei keine Diskriminierung wegen des Standorts des Zahlungskontos, der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsmittel entstehen.

Nach Art. 8 benennt jeder Mitgliedstaat eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, zur Verfügung stehen. Nach Art. 7 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und gewährleisten deren Umsetzung. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Nach Art. 10 können Kunden gegen Händler Unterlassungsklagen betreiben, sollte einer der oben aufgeführten Punkte nicht beachtet werden und der Kunde somit diskriminiert werden.

Ausblick

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung sollten Unternehmen mit Internetvertrieb dafür Sorge tragen, dass Geoblocking-Maßnahmen nicht mehr zum Einsatz kommen und keine Zugangsbeschränkungen der Benutzeroberflächen für ausländische Kunden bestehen. Allerdings wird Geoblocking nicht komplett abgeschafft. Audiovisuelle und urheberrechtlich geschützte Dienstleistungen, wie E-Books, Musik oder Online-Computerspiele sind durch die Geoblocking-Verordnung vorerst nicht erfasst. Dies soll jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung durch Kontrollen der EU-Kommission geprüft und neu beurteilt werden.

Geschäftsabläufe der Händler müssen angepasst werden, jedoch ist es nicht zwingend erforderlich in andere Mitgliedsstaaten zu liefern, sondern lediglich dorthin zu verkaufen. Der Händler kann dafür sorgen, dass der Käufer selbst den Transport der Bestellung organisiert oder diese abholt. Für den Händler ist dies aufgrund seiner Privatautonomie nicht zwingend erforderlich.

Die Europäische Kommission soll in zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung überprüfen, welchen Effekt die Verordnung auf den Binnenmarkt hat. Ziel der Verordnung ist eine Gleichbehandlung jedes einzelnen europäischen Kunden. Es bleibt zulässig verschiedene Ländershops in der EU anzubieten und auch zu unterschiedlichen Preisen, solange die Nationalität, der Wohnort und der Niederlassungsort des Kunden keine Rolle spielen und auf keine Diskriminierung hinweisen.

Die Dienststellen der Kommission haben das folgende Dokument mit Fragen und Antworten veröffentlicht, das praktische Leitlinien zu den wichtigsten Bestimmungen der Geoblocking-Verordnung im Hinblick auf ihr Inkrafttreten und die allgemeinere Entwicklung bestimmter Aspekte des EU-Rahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr enthalten soll.

 

(https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/geo-blocking-regulation-questions-and-answers)