Die Vorteile einer Kooperation
Wissenschaftsnahe Startups mit einem besonderen Fokus auf IT oder Technik sind für Unternehmen ohne eine eigene Forschungsabteilung von besonderem Interesse um die eigene notwendige Forschungs- und Entwicklungsarbeit auszulagern. Aber auch für Konzerne mit eigenen Forschungsabteilungen interessieren sich zunehmend für technologienahe Startups, um neuen Input von außen zu bekommen. Für Startups bietet eine solche Kooperation die Möglichkeit, sich am Markt zu etablieren und an interessanten Projekten forschen zu können.
Ausgleich der Interessenlage
Bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen versprechen sich daher beide Seiten einen Vorteil von der gemeinsamen Zusammenarbeit. Zugleich muss die jeweilige Interessenlage berücksichtigt werden. Dabei muss beachtet werden, dass es den einen Forschungs- und Entwicklungsvertrag nicht gibt, da jedes Forschungsprojekt individuell verläuft. Gleichwohl gibt es Regelungskomplexe, die in einem Forschungs- und Entwicklungsvertrag regelmäßig beachtet werden sollten. Der nachfolgende Überblick kann dabei nur das sein, ein Überblick.
Projektplan
Der Projektplan dient dazu, den zeitlichen Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten festzulegen.
Entwicklungsgegenstand
Die genaue Bestimmung des Entwicklungsgegenstandes erlaubt es festzustellen, ob am Ende der Kooperation die geschuldete Leistung auch erbracht wurde.
Schutzrechte
Von Besonderer Bedeutung bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen ist die Regelung zu den Schutzrechten, die im Rahmen der Kooperation entstehen. Hier ist zu regeln, wem die Rechte an den Entwicklungsergebnissen zustehen sollen. Regelmäßig wird der Auftraggeber die Ergebnisse der Entwicklungsarbeiten für sich beanspruchen. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob dem Startup zumindest Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden, um ebenfalls das Entwicklungsergebnis nutzen zu können.
Neben der Regelung zu Schutzrechten, die erst im Verlauf der Kooperation entstehen, bedarf es regelmäßig auch einer Regelung über solche Rechte, die die Kooperationspartner jeweils in die Kooperation einbringen. Ist die Einräumung von Rechten an diesem sog. Backgrund IP notwendig, um später das Entwicklungsergebnis nutzen zu können, bedarf es einer entsprechenden Regelung bereits im Forschungs- und Entwicklungsvertrag.
Geheimnisschutz
Im Vorfeld und auch noch während der Kooperation tauschen die Kooperationspartner regelmäßig geheime Informationen aus. Um zu verhindern, dass diese Informationen an Dritte weitergetragen werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung, die das verhindert und bei einem Verstoß entsprechend sanktioniert.
Das ist auch deshalb besonders wichtig, da mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz neue, strengere Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelegt werden.
Mehr Informationen zum Thema „Geheimnisschutz“ auch hier.
Exklusivität
Kritisch sind Regelungen zur Exklusivität. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Vertragspartner vergleichbare Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für direkte Wettbewerber vornimmt. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da solchen Exklusivitätsklauseln enge, kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind.
Checkliste:
- Ist der Entwicklungsgegenstand klar definiert?
- Gibt es einen eindeutigen Projektplan mit definierten Milestones?
- Wem sollen die Rechte an den Entwicklungsergebnissen zustehen?
- Darf auch das Startup die Entwicklungsergebnisse nutzen? Wenn ja, in welchem Umfang?
- Ist für die Nutzung des Entwicklungsergebnisses die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten am Background IP erforderlich?
- Sind vertrauliche Informationen hinreichend geschützt?
- Gibt es eine Regelung zur Exklusivität?
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