Das Landgericht Würzburg (Az. 11 O 1741/18) hat mit Beschluss vom 13. September 2018 festgestellt, dass auch nach In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Verstöße gegen das Datenschutzrecht über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können.
Hintergrund
Die Antragsgegnerin hatte auf ihrer Internetseite zwar eine Datenschutzerklärung vorgehalten, diese genügte mit insgesamt nur sieben Zeilen nach der Auffassung des Landgerichts nicht den Anforderungen an eine ausreichende Datenschutzerklärung nach der DSGVO. Insbesondere fehlten Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zur Art und zum Zweck deren Verwendung. Auch fehlten Angaben, ob die Daten an Dritte weitergegeben würden, zum Einsatz von Cookies oder Analysetools. Hervorgehoben hat das Gericht zudem das Fehlen der Belehrung über die Betroffenenrechte zum Recht auf Widerspruch, Datensicherheit sowie der Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Die Entscheidung
Diesen Verstoß gegen die Vorgaben aus der DSGVO kann der Antragsteller, nach der Ansicht des LG Würzburg auch über das Wettbewerbsrecht geltend machen. Die Vorschriften der DSGVO seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, sodass diese auch von Wettbewerbern geltend gemacht werden könnten. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht damit verteidigen, dass sie personenbezogene Daten bereits nicht erhebe. Hiergegen spreche bereits die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ein Kontaktformular auf ihrer Internetseite vorhalte. Da die Antragsgegnerin über ein solches Kontaktformular Daten erheben könne, sei zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich. Eine solche Verschlüsselung fehle, sodass ein Pflichtverstoß vorliege.
Kommentar
Das LG Würzburg setzt die bisher geltende Rechtsprechung fort und stellt fest, dass Datenschutzverstöße auch unter der Geltung der DSGVO über das Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern verfolgt werden können. Zu bedauern an der Entscheidung ist, dass sich die Kammer ausweislich der Entscheidungsgründe nicht mit dem aktuellen Streit auseinandergesetzt hat, ob das Anspruchssystem der DSGVO mit der Folge abschließend ist, dass eine Verfolgung von Datenschutzverstößen über das Wettbewerbsrecht gerade nicht mehr möglich ist. Ausgangspunkt dieses Streites ist die Ansicht von Prof. Dr. Köhler (einer der renommiertesten Wettbewerbsrechtler), wonach die DSGVO abschließend die Ansprüche gegen einen Verletzer regelt. Da Mitbewerber nach der DSGVO nicht anspruchsberechtigt sind, sollen diese auch nicht über das Wettbewerbsrecht zur Ahndung von Datenschutzverstößen berechtigt werden können. Diese Ansicht hat sowohl Kritik aber auch viel Zuspruch erfahren. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass die DSGVO lediglich die Ansprüche des Betroffenen regelt und die Mitbewerber bereits nicht im Blick hat. Eine Aussage darüber, ob Mitbewerbern Ansprüche bei einem Datenschutzverstoß zustehen soll, trifft die DSGVO gerade nicht. Auch aus dem Schweigen der DSGVO zu möglichen Ansprüchen von Mitbewerbern spricht nicht dafür, dass diesen gerade keine Ansprüche haben sollen. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, dass auch nach In-Kraft-Treten der DSGVO Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht geahndet werden können. Insoweit ist die Entscheidung des LG Würzburg dem Grunde zu begrüßen. Man hätte sich jedoch gewünscht, dass sich die Kammer auch mit dem aktuellen Streit auseinandergesetzt hätte.
Interessant ist, dass das Gericht den (Verfügungs-)Streitwert für den hier in Rede stehenden Verstoß auf lediglich 2.000,00 EUR festgesetzt hat. Dafür, dass die Datenschutzerklärung nach den Feststellungen der Kammer im Grunde vollständig unbrauchbar gewesen war, ist die Festsetzung des Streitwertes mit 2.000,00 EUR durchaus moderat.
Funfact
Während medial die Angst insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen umging, durch sogenannte Abmahnanwälte durch vorschnelle Abmahnungen in den Ruin getrieben zu werden, ist es die Anwaltschaft selber, die sich Sorgen machen sollte. Antragsteller ist offensichtlich ein Rechtsanwalt, der seine Kollegen wegen Datenschutzverstößen in Anspruch nimmt. Ob man es tatsächlich mit der „Angst“ zu tun bekommen muss, darf man bezweifeln, wenn man diese Ausführungen des Landgerichts zur Kenntnis nimmt:
„Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.“
No more words…
Interessante Links:
- Gute Übersicht zum aktuellen Meinungsstand in den Medien hier.
- Aktueller Aufsatz in der Kommunikation und Recht „Setzt die DSGVO das UWG schachmatt?“