Die Geltendmachung von Datenschutzverstößen über das Wettbewerbsrecht war schon vor Umsetzung der DSGVO unter Juristen ein streitiges Thema. Anknüpfungspunkt war die Frage, ob Datenschutznormen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen oder wegen ihrem persönlichkeitsrechtlichen Einschlag gerade nicht.

Mit der Umsetzung der DSGVO nimmt die Debatte um die Verfolgung von Datenschutzverstößen über das Wettbewerbsrecht neue Fahrt auf. Gewichtige Stimmen in der Kommentarliteratur gehen davon aus, dass die Vorschriften der DSGVO in Bezug auf das Anspruchssystem bei der Verletzung abschließend sind. Daraus wird gefolgter, dass Datenschutzverstöße per se aus dem Anwendungsbereich des UWG fallen. Auf die Frage, ob es sich hierbei zudem um Marktverhaltensregelungen handelt kommt es damit nicht mehr an.

Auch die Bundesregierung scheint sich mit dieser Frage befassen wollen, jedoch aus einem anderen Blickwinkel. Offensichtlich plant die Bundesregierung, das UWG dergestalt anpassen zu wollen, dass dem vermeintlichen Abmahnmissbrauch ein Riegel vorgeschoben werden soll. Auch die Herausnahme datenschutzrechtlicher Vorschriften aus dem Anwendungsbereich des § 3a UWG wird diskutiert.

Einen sehr guten Überblick über den aktuellen Streitstand und der verschiedenen Positionen liefern die Kollegen Löffel Abrar in ihrem Blog.

In einem aktuellen Beitrag in der Ausgabe 9/2018 der K&R haben mein Kollege Adrian Hoppe und ich uns einmal mit der Frage auseinandergesetzt, ob das UWG tatsächlich durch die DSGVO verdrängt wird. Den ganzen Beitrag findet man hier: Setzt die DSGVO das UWG schachmatt?

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