Beschluss vom 8. August 2018 – 4 W 577/18
Auf den Punkt.
Eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, nach welcher die sog. „Hassrede“ auf Facebook untersagt wird, ist auch dann nicht AGB-rechtlich unzulässig, wenn hierdurch Meinungsäußerungen unterhalb der Schmähkritik und außerhalb des Anwendungsbereichs des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes („NetzDG“) verboten werden können.
Hintergrund
Hintergrund der Entscheidung ist der Kommentar eines Nutzers, welcher von Facebook unter Hinweis auf die Nutzungsbedingungen gelöscht wurde. Zudem wurde der Nutzer zeitweise von Facebook wegen dieses Kommentars gesperrt. Die Nutzungsbedingungen von Facebook enthalten eine eigene Erläuterung dessen, was Facebook als Hassrede versteht und Facebook zum Anlasse einer Löschung bzw. Sperrung nehmen kann. Die Nutzungsbedingungen enthalten dabei die nachfolgende Regelung:
,,Wir lassen Hassrede auf F… grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden.‘‘
Der Nutzer verfasste über seinen Account den nachstehenden Kommentar „Nach den bisher gemachten Erfahrungen mit den Islam, der eine mehr andere weniger, ist wohl sehr klar zu erkennen, dass diese Menschenrasse nicht zur Europäischen Kultur passen“, welchen Facebook als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen einstufte und löschte. Zudem wurde das Nutzerkonto auf die Funktion Read-only für die Dauer von 30 Tagen beschränkt.
Gegen die Löschung seines Kommentars und die zeitweise Beschränkung seines Accounts ging der Nutzer im Wege der einstweiligen Verfügung vor. Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 lehnte das Landgericht Görlitz den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und wies den Antrag zurück. Hiergegen richtete sich der Nutzer mit seiner sofortigen Beschwerde. Das OLG wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.
Die Entscheidung
Das OLG Dresden hat festgestellt, dass dem Nutzer kein Anspruch auf Wiederherstellung seines Kommentars aus § 241 BGB i. V. m. dem Nutzungsvertrag zustehe. Die betreffende Regelung sei nicht nach § 306 BGB unwirksam, insbesondere stelle sie keine nach § 305c BGB überraschende Klausel dar. Ob eine Klausel ungewöhnlich im Sinne von § 305c BGB ist, beurteile sich nach den Gesamtumständen des Vertrages, insbesondere danach, ob eine Klausel vom Leitbild des Vertragstyps oder von den üblichen Vertragsbedingungen oder dem dispositiven Recht erheblich abweiche. Eine solche Abweichung sei hier allerdings nicht ersichtlich, denn der abstrakt generelle Ausschluss bestimmter Inhalte durch Community Richtlinien sozialer Netzwerke sei als Ausübung der von Art. 2, 12, 14 GG geschützten Freiheiten der Anbieter ohne weiteres zulässig, und zwar gerade auch dann, wenn bestimmte Inhalte verboten werden sollen, die nach der Rechtsordnung legal seien.
NetzDG nicht alleiniger Maßstab
Dass § 3 NetzDG die Anbieter eines sozialen Netzwerkes nur zur Entfernung offensichtlich rechtswidriger Inhalte i.S.d. in § 1 Abs. 2 NetzDG aufgeführten Straftatbestände verpflichte, stehe nach den Feststellungen des OLG Dresden strengeren Verhaltensregeln der Anbieter nicht entgegen. Es sei nicht Ziel dieses Gesetzes, auf den Plattformen der sozialen Netzwerke begangene Ordnungswidrigkeiten oder bloße unerlaubte Handlungen zu erfassen. Vielmehr machten der Begriff und die abschließende Aufzählung der einschlägigen Straftatbestände deutlich, dass die Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten in sozialen Netzwerken geregelt werden sollten. Erfasst würden also ausschließlich Handlungen, die den Tatbestand eines oder mehrerer der in Absatz 3 genannten Strafgesetze erfüllen und rechtswidrig, aber nicht notwendigerweise schuldhaft begangen würden. Das Gesetz gebe daher nur Mindestanforderungen für ein Einschreiten der Anbieter vor, überlasse diesen aber darüber hinaus die Befugnis, durch eigene Standards zulässiges und unzulässiges Verhalten selbst zu regeln.
Abwägung zwischen virtuellem Hausrecht und Meinungsfreiheit
Bei seiner Entscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Meinungsfreiheit des Nutzers Berücksichtigung finden muss. Hieraus lasse sich aber nicht folgern, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüber den Grundrechten der Anbieter nicht schlechthin vorrangig sei.
Auf Seiten der Anbieter sei namentlich deren „virtuelles“ Hausrecht zu berücksichtigen. Es finde seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Anbieters, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Gem. §§ BGB § 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB könne daher der Betreiber jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Habe der Betreiber die Hardware nur gemietet, so könne er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ BGB § 858, BGB § 862 BGB. Zum anderen finde sich die Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Anbieter der Gefahr ausgesetzt sei, als Intermediär für Beiträge anderer zu haften und etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber müsse daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Darüber hinaus sei auch die allgemeine Handlungsfreiheit des Anbieters betroffen, auf die sich auch Facebook als juristische Person berufen könne. Grundsätzlich gehöre es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen wolle. Ebenso wenig wie eine Zeitung verpflichtet wäre, alle ihr eingesandten Leserbriefe abzudrucken, sei Facebook daher verpflichtet, die Nutzungsbedingungen für seine Plattform so auszugestalten, dass alle Meinungsäußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle dort verbreitet werden dürften.
Kommentar
Die Entscheidung erging im einstweiligen Verfügungsverfahren, sodass hiergegen kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof darüber, ob Internetportale Meinungsäußerungen, die gegen die eigenen Nutzungsbedingungen verstoßen, jedoch die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschreiten, löschen dürfen, erscheint wegen der derzeit unterschiedlichen Entscheidungspraxis der Instanzgerichte erforderlich. So hatte erst kürzlich das Landgericht Frankfurt am Main (Beschl. v. 14. Mai 2018 – 2 03 O 182/18) genau in die gegenteilige Richtung entschieden, als das OLG Dresden und eine erfolgte Löschung eines Kommentars und die Sperrung des betroffenen Nutzers wieder gerichtlich aufgehoben.