Mit dem neuem Geheimnisschutzgesetz (GeschGehG) werden Neuregelungen geschaffen, die sicherstellen sollen, dass ein Geschäftsgeheimnis nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens preisgegeben werden muss. Im Rahmen der §§ 16 ff. GeschGehG werden hierzu Regelungen aufgestellt, wonach auf Antrag des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses das Verfahren nicht-öffentlich erfolgen soll. § 16 Abs. 1 GeschGehG nennt dabei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, „Geschäftsgeheimnisstreitsache“. Dabei Differenziert der Wortlaut der Vorschrift nicht nach der Art der Gerichtsbarkeit, also nach ordentlicher und arbeitsrechtlicher Gerichtsbarkeit. Anders als der Wortlaut in § 15 GeschGehG, welcher sich ausdrücklich auf Klagen vor den ordentlichen Gerichten bezieht, ist § 16 GeschGehG insoweit offener formuliert.

Diese offene Formulierung wirft die Frage auf, ob unter „Geschäftsgeheimnisstreitsache“ im Sinne von § 16 GeschGehG auch solche Verfahren zu fassen sind, die aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Sachzusammenhangs vor den Arbeitsgerichten geführt werden müssen. Diese Frage hat auch durchaus praktische Relevanz, da Sachverhalte mit Bezug zu Geschäftsgeheimnissen in einer Vielzahl der Fälle einen arbeitsrechtlichen Hintergrund haben.

Nachfolgend wird daher aufgezeigt, dass und warum auch Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu den Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 GeschGehG zählen.

Nicht-öffentliches Verfahren im ArbGG

Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt bereits ein nicht-öffentliches Verfahren vor den Arbeitsgerichten. § 52 S.2 ArbGG bestimmt, dass die Öffentlichkeit auf Antrag der im Arbeitsrechtsstreit beteiligten Parteien ausgeschlossen werden kann, wenn Geschäfts-, Betriebs- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Hauptverhandlung oder Beweisaufnahme gemacht werden.

Ferner kann im Rahmen des § 52 S.4 ArbGG die Öffentlichkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen ausgeschlossen werden, wobei der Begriff der Zweckmäßigkeit systematisch im Sinne des § 52 S.2 ArbGG ausgelegt werden kann.

Auslegung des § 16 GeschGehG

Der Gesetzgeber geht von der Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in Geheimnisschutzstreitsachen, auch im Arbeitsrecht, aus.

Im Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 GeschGehG spricht der Gesetzgeber nur vom „Gericht der Hauptsache“ und nicht von der in § 15 GeschGehG genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Hätte der Gesetzgeber nur die ordentliche Gerichtsbarkeit gemeint, hätte er dies wohl ausdrücklich in § 16 GeschGehG bestimmt. Damit gibt es ein Geheimnisschutzstreitverfahren auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Ferner ist systematisch auch von einer für die Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwendenden Norm auszugehen. Denn in § 15 GeschGehG bestimmt der Gesetzgeber nur die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der Möglichkeit der Ermächtigung zur Bildung von Fachgerichten in den jeweiligen Bundesländern. Demgegenüber würde es der Systematik der Arbeitsgerichtsbarkeit widersprechen, wenn für solche Streitsachen eine arbeitsgerichtliche Fachgerichtsbarkeit bestimmt werden würde. Insbesondere aufgrund der Kostenttragungspflicht jeder Partei min Arbeitsgerichtsprozess wäre es dem sich einzig durch eine Klage vor „seinem“ Arbeitsgericht schützenden Arbeitnehmer unzumutbar die richtige Fachgerichtsbarkeit in z.B. Kündigungsschutzsachen zu bestimmen und möglicherweise sehr lange Wege in Kauf zu nehmen.

Im Rahmen der historischen Auslegung hat der Gesetzgeber in den Materialien zum Regierungsentwurf außerdem gesehen, dass es einer weiteren Konkretiserung von § 16 GeschGehG nicht bedarf. Denn in den Materialien zum Reg-E hat der Gesetzgeber auf S.35 ausdrücklich nur begründet, dass es sich bei § 15 GeschGehG um eine Zuständigkeitsregelung handelt, wobei er in der Begründung zu § 16 GeschGehG die Probleme innerhalb der, nach § 46 Abs. 2 ArbGG anzuwendenden ZPO beleuchtet. Außerdem hat der Gesetzgeber ausdrücklich begründet, dass das GeschGehG auch für die Arbeitsgerichte gelten soll.

Auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes macht nur eine Geheimhaltung auch in Arbeitsrechtsstreitigkeiten Sinn, denn der deutsche Gesetzgeber ist sich der scharfen Trennung des jeweiligen Rechtswegs bewusst. Würde die Regelung des § 16 GeschGehG nicht auf die Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwenden sein, würde das gesamte Gesetz für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keinen Sinn ergeben. Über den Verrat von Geheimnissen aus dem Arbeitsverhältnis wäre kein ausreichender Schutz gewährleistet.

Richtlinienkonforme und europarechtliche Auslegung des § 16 GeschGehG

Auch nach einer richtlinienkonformen und europarechtlichen Auslegung des § 16 GeschGehG kann man nur zu dem Ergebnis kommen, dass der § 16 GeschGehG auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten anwendbar ist.

In der GehSch-RL der EU bezieht sich der Richtliniengeber auf einer Homogenisierung eines effektiven Rechtsschutzes von zivilrechtlichen Streitigkeiten im Geheimnisschutzstreitverfahren. Dabei spricht der Richtliniengeber nur von zivilrechtlichen Streitigkeiten.

Für den europäischen Gesetzgeber besteht aber zwischen der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit und der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit kein Unterschied. Denn der europäische Gesetzgeber bestimmt schon z.B. in Art. 1 EuGVVO, dass dieses Gesetz nur für zivilrechtlichen Streitigkeiten Anwendung findet. Danach normiert er aber in den Artt. 20 ff. EuGVVO auch die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten im Individualarbeitsrecht.

Damit geht der europäische Normgeber nicht von einer so scharfen Trennung der ordentlichen von der Arbeitsgerichtsbarkeit aus, wie der deutsche Gesetzgeber. Der europäische Gesetzgeber versteht hierbei abstrakt die zivilrechtliche Streitigkeit als Streitigkeit zwischen zwei auf privatrechtlicher Basis verbundenen Parteien, wozu abstrakt auch das Arbeitsverhältnis gehört.

Verfassungrechtliche Problematik

Der deutsche Rechtsanwender wird sich im Geheimnisschutzstreitverfahren im Arbeitsrecht auch nicht in eine verfassungswidrige Situation begeben.

Der Gesetzgeber hat nach Art. 74 Abs. Nr. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens. Die Prozessmaximen sind kein Teil der Verfassung und können damit vom Gesetzgeber einfachgesetzlich geregelt werden. Davon hat der Gesetzgeber in § 16 GeschGehG ausdrücklich Gebrauch gemacht.

Fazit

Auch wenn sich das aus dem Wortlaut des Gesetzesentwurfes nicht eindeutig ergibt, so unterfallen nach einer systematischen Auslegung des Normtextes unter zu Hilfenahme der Begründungen zum Entwurf, dass auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die ein Geschäftsgeheimnis zum Gegenstand haben, Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 GeschGehG sind.

 

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s