Der Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere im Bereich der Sportlernahrung nimmt stetig zu. Viele Anbieter entdecken diese Nische. Und das aus gutem Grund. Nahrungsergänzungsmittel helfen, einen erhöhten Nährstoffbedarf zu decken und einen drohenden Nährstoffmangel zu kompensieren. Nahrungsergänzungsmittel können eingesetzt werden, um eine Leistungssteigerung oder eine Verringerung der Müdigkeit zu erreichen. Auch kann das Immunsystem gestärkt werden. Bei der Herstellung und dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel müssen allerdings ein paar Besonderheiten beachtet werden.
Allgemeine lebensmittelrechtlichen Pflichten
Nach § 1 Abs. 1 NemV sind Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden. Als Lebensmittel unterfallen Nahrungsergänzungsmittel damit sowohl den speziellen Regelungen der NemV (Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel) als auch den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
Informationspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – Offline
Art. 9 LMIV enthält Pflichtinformationen, die der Lebensmittelunternehmer beim Verkauf von Lebensmitteln bereithalten und dem Kunden zur Verfügung stellen muss. Dabei handelt es sich um die nachfolgenden Informationen:
- Bezeichnung des Lebensmittels;
- Verzeichnis der Zutaten;
- Als allergen bewertete Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe;
- Mengenangaben zu bestimmten, hervorgehobenen Zutaten;
- Nettofüllmenge des Lebensmittels;
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum;
- Ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung des Lebensmittels oder für die Verwendung des Lebensmittels;
- Name bzw. die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers;
- Ursprungsland und den Herkunftsort des Lebensmittels oder seiner Primärzutat in bestimmten Fällen;
- Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
- Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Vol.-%;
- Nährwertdeklaration.
Wer ist verantwortlich für die Pflichtinformationen?
Art. 8 LMIV regelt dabei, wer für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich ist. Danach ist der Lebensmittelunternehmer für die Informationen über ein Lebensmittel verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Lebensmittelunternehmen sind nach Art. 3 Nr. 2 der sog. Basis-VO dabei alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Streitig ist, ob die Informationspflichten auch den reinen (offline) Verkäufer treffen, da in diesem Fall auch der Verkäufer seinen Namen und seine Anschrift angeben müsste. Art. 17 Abs. 1 der Basis-VO regelt hierzu, dass die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen. Gleichzeitig ist jeder Lebensmittelunternehmer, sowohl Hersteller als auch Händler, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in vollem und gleichem Maße verantwortlich. Eine Abgrenzung der unterschiedlichen bzw. gestuften Verantwortlichkeit findet dann über die Zurechenbarkeit im subjektiven Tatbestand statt.
Ist das Unternehme also reiner Verkäufer, ist es zwar ebenfalls für die Einhaltung der Pflichten nach Art. 8 LMIV verantwortlich. Primär treffen diese Pflichten aber den Hersteller bzw. den Unternehmer, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird. Hat der reine Einzelhändler jedoch Kenntnis von einer rechtswidrigen Etikettierung, trägt er eine Mitverantwortung gegenüber dem Endverbraucher. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn das Unternehmen die Lebensmittel unter einer Eigenmarke in den Verkehr bringt (z.B. mit der Angabe „hergestellt für XXX“). In diesem Fall trifft das Unternehmen eine originäre Verantwortung für die Kennzeichnung nach Art. 8 Abs. 1 LMIV. Wird nach Art. 8 Abs. 1 lit. h) LMIV das Unternehmen als Verantwortlicher für die Informationen benannt, gilt es als Verantwortlicher, unabhängig davon, ob dies auch tatsächlich der Fall ist. Insoweit statuiert Art. 8 Abs. 1 lit. h) LMIV eine Primärverantwortung des auf der Verpackung benannten Vermarkters.
Fall 1: Unternehmen vertreibt lediglich Fremdprodukte
- Hersteller primär verantwortlich für die Lebensmittelinformationen nach Art. 9 LMIV
- Unternehmen trifft grundsätzlich eine Mitverantwortung, kann sich aber enthaften
- Unternehmen muss nicht als „Verantwortlicher“ iSd LMIV genannt werden (kann dies aber)
Fall 2: Unternehmen vertreibt Eigenmarken („hergestellt für Unternehmen“)
- Unternehmen trifft eine originäre eigene Pflicht zur Lebensmittelkennzeichnung
- Unternehmen muss als „Verantwortlicher“ iSd LMIV (mit-) genannt werden
Umzusetzen ist diese Pflicht nach Art. 13 LMIV. Danach sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Regelmäßig erfolgt dies durch die Anbringung der Informationen auf der Verpackung.
Informationspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – Online
Für den Online-Verkauf von Lebensmitteln enthält Art 14 LMIV eigene weitere Vorgaben zu den Informationspflichten. Anders als bei den Pflichten nach Art. 9 LMIV ist unstreitig auch der Online-Händler für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich. Diese Informationspflichten treffen denjenigen Lebensmittelunternehmer direkt, der Lebensmittel im Fernabsatz verkauft. Dabei statuiert Art. 14 LMIV grundsätzlich keine zusätzlichen Pflichtinformationen, sondern regelt, wie und wann die Informationen nach Art. 9 LMIV im Fernabsatz bereitgestellt werden müssen. Daraus folgt zunächst, dass sämtliche Informationen aus Art. 9 LMIV – mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums – auch im eigenen Online-Shop bereitgehalten werden müssen.
Hieraus folgt, dass das Unternehmen in jedem Fall im Online-Shop die oben aufgezählten Pflichtinformationen (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) bereithalten muss. Dabei müssen diese „vor dem Abschluss des Kaufvertrages“ verfügbar sei. Richtig verstanden wird man die Informationen bereits vor der verbindlichen Vertragserklärung des Kunden erteilen müssen, da die Präsentation der Waren im Online-Shop in der Regel nur eine invitatio ad offerendum darstellt und der Vertrag erst mit einer entsprechenden Angebotsannahme durch das Unternehmen geschlossen wird.
Dabei kann die Pflicht unterschiedlich umgesetzt werden. Es dürfte dabei ausreichen, die Pflichtinformationen in dem Feld mit den allgemeinen Produktinformationen bereitzuhalten. Auch kann beispielsweise die Nährwertdeklaration über ein Produktfoto, auf dem deutlich sichtbar bzw. deutlich lesbar die Nährwerttabelle abgerufen werden kann.
Rückverfolgbarkeit
Der Begriff der Rückverfolgbarkeit bedeutet die Möglichkeit, ein Lebensmittel auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verfolgen zu können. Ziel ist es, unsichere Lebensmittel durch Rücknahme oder Rückruf gezielt vom Markt nehmen zu können. Geregelt ist die Rückverfolgbarkeit in Art. 18 Basis-VO. Die Pflicht, die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln zu gewährleisten trifft jeden Lebensmittelunternehmer in der Handelskette, also grundsätzlich auch den Einzelhändler. Nach Art. 18 Abs. 2 Basis-VO müssen Lebensmittelunternehmer feststellen können, von wem sie das Erzeugnis erhalten und an wen sie ein Erzeugnis geliefert haben. Hierzu richten sie Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können. Allerdings müssen dann nicht die Daten der Abnehmer gespeichert werden, wenn es sich hierbei um Endverbraucher handelt. Das heißt, dass der Letztverkäufer nur die Daten zu seinen Lieferanten speichern muss.
Erforderlich ist mindestens eine Dokumentation des Warenein- und des Warenausganges durch gegliederte und schriftliche Aufzeichnungen in Papierform oder in elektronischer Form. Dabei sollten mindestens folgende Informationen bereitgehalten werden
Zum Lieferanten:
- Name und Anschrift des Lieferanten
- Art der gelieferten Produkte
- Datum der Lieferung
Zum Produkt:
- Umfang und Menge
- Nummer und Charge
- Produktbeschreibung
Auf entsprechende Anfragen von Behörden zur Vorlage der Informationen sollte innerhalb kurzer Zeit (24 Stunden) reagiert werden. Zudem müssen die Informationen für eine gewisse Dauer archiviert werden, wobei Art. 18 Basis-VO die Dauer der Archivierung nicht regelt.
Gewerbeanmeldung und Anzeigen
Nach § 14 GewO muss derjenige, der Lebensmittel gewerblich herstellen oder vertreiben möchte, den Betrieb des geplanten Gewerbes anzuzeigen. Daneben ist eine Registrierung bei der (zuständigen) Lebensmittelüberwachungsbehörde verpflichtend. Allerdings läuft diese Registrierung automatisch im Rahmen der Gewerbeanmeldung, die unter anderem an die Lebensmittelüberwachungsbehörde weitergeleitet wird. Auf dem entsprechenden Formular muss daher die Art des Gewerbes angegeben werden.
Besonderheiten bei Nahrungsergänzungsmitteln (Anzeige / Kennzeichnung)
Nach § 5 NemV muss derjenige, der ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen. Wenn und soweit das Unternehmen lediglich als Letztverkäufer auftritt, ist man weder Hersteller noch Einführer, sodass die Anzeigepflicht hier nicht greifen dürfte. Wenn und soweit das Unternehmen die einzelnen Produkte nicht erstmalig aus dem Ausland in das Inland einführt und in den Verkehr bringt, ist es auch nicht Einführer im Sinne von § 5 NemV.
Nach § 4 Abs. 2 NemV darf ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den Pflichten nach Art. 9 LMIV die Informationen nach den Nummern 1 bis 5 enthalten sind. Das Gleiche gilt auch für die Informationen nach § 4 Abs. 3 NemV. Allerdings gelten diese Informationspflichten nicht auch speziell für das Internet. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift müssen die Informationen lediglich auf der Verpackung angebracht sein. Eine ausdrückliche Übernahme dieser Informationen auf die Produktseite im Internet ist somit gerade nicht erforderlich.