BGH (Urt. v. 1.2.2018 – III ZR 196/17) sagt NEIN!

Werbende Unternehmen benötigen in der Regel die Einwilligung von potentiellen Kunden, um diese mittels E-Mail über neue Produkte, Leistungen oder Rabatte informieren zu dürfen. Anders ist dies nach § 7 Abs. 3 UWG nur im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen. Dort wird vermutet, dass der Kunde Interesse an Informationen über vergleichbare Leistungen hat.

LG Berlin: Wirkung einer Einwilligung erlischt mit Zeitablauf

Hat das Unternehmen ordnungsgemäß eine Werbeeinwilligung eingeholt und die erste Werbeemail verschickt, sollte man meinen, dass es auf der sicheren Seite ist und den potentiellen Kunden auch künftig mit interessanten Informationen aus dem eigenen Haus per E-Mail bewerben darf. Nach der Ansicht des Landgericht Berlins (v. 6.4.2016 – 15 O 515/15) soll allerdings eine einmal erteilte Einwilligung durch bloßen Zeitablauf wieder erlöschen. Eine dogmatisch nachvollziehbare Begründung liefert das Landgericht freilich nicht. Als „Begründung“ führt das Landgericht Berlin lediglich aus

„Dieser Anlassbezug der Werbeeinwilligung, der häufig durch eine Gewinnspielteilnahmebedingung generiert worden ist, kann durch bloßen Zeitablauf entfallen und die Einwilligung infolge Aktualitätsverlust somit erlöschen (…).“

Soweit die Einwilligung allerdings nicht ausdrücklich zeitlich bedingt erteilt wird, ergibt sich ein zeitlicher Entfall der Wirkung einer erteilten Einwilligung jedenfalls nicht aus den einschlägigen Rechtsvorschriften.

Werbeeinwilligung = geschäftsähnliche Handlung

 Bei einer Einwilligung handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung. Auf diese finden die Vorschriften zur Willenserklärung entsprechend Anwendung. Die Wirkung einer Willenserklärung verfällt allerdings nicht – außer diese ist auflösend bedingt abgegeben worden – nicht mit Zeitablauf. Vielmehr ist auch die Einwilligung bis zum Zeitpunkt ihres ausdrücklichen Widerrufs dauerhaft wirksam. Für eine Befristung ist erst dann Raum, wenn eine solche Befristung ausdrücklich mit der Erteilung der Einwilligung miterklärt wurde. Eine solche Befristung kann auch nicht in eine Einwilligungserklärung hineingelesen werden, solange sich dies nicht ausdrücklich aus den Umständen ergibt. Hiergegen spricht sodann auch, dass dann weiterhin nicht geklärt ist, nach welchem Zeitraum die Einwilligungserklärung ihre Wirkung verliert. Die Gerichte, die von der Endlichkeit der Einwilligung ausgehen, entscheiden hier unterschiedlich, sodass ein werbendes Unternehmen sich nicht auf einen festen Zeitraum einstellen kann und aus Vorsicht von der strengsten Auslegung ausgehen müsste. Mit Rechtsklarheit hat dies jedoch nicht mehr viel zu tun.

BGH stellt klar: Wirkung einer Einwilligung entfällt nicht mit Zeitablauf

In einer aktuellen Entscheidung hat nun auch der BGH (Urt. v. 1.2.20218 – III ZR 196/17) festgestellt, dass es für die Annahme eines automatischen Erlöschen der Wirkung einer Einwilligung an einer Grundlage im Gesetz fehlt. Hierzu führt er aus

„Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht weder die Richtlinie 2002/58/EG noch § 7 UWG vor. Hieraus ergibt sich, dass diese – ebenso wie eine Einwilligung nach § 183 BGB – grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt.“

Damit stellt der BGH einmal klar, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht durch Zeitablauf erlischt. Eine zeitliche Befristung muss sich vielmehr direkt aus der Einwilligungserklärung. Anderenfalls gilt diese dauerhaft fort. Insoweit ist der Betroffene auch nicht im besonderen Maße schutzbedürftig, denn er wird mit jeder Werbemail auf sein bestehendes Recht zum Widerruf der Einwilligung hingewiesen. Der Betroffene hat es also in der Hand, die Einwilligung aus der Welt zu schaffen. Für das werbende Unternehmen hingegen bedeutet es eine enorme Rechtsunsicherheit, wenn eine einmal erteilte Erlaubnis zu werben mit Ablauf einer nicht definierten Zeit erlischt. Dem puren Schweigen des Betroffenen würde nach Ablauf einer gewissen Zeit der Erklärungswert beigemessen, er habe kein Interesse mehr an der Werbung. Dem widerspricht allerdings der vorgesehene Mechanismus, dass eine erteilte Einwilligung ausdrücklich widerrufen werden muss, um diese auch für das werbende Unternehmen sicher aus der Welt zu schaffen.

 

 

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