Der neue europäische Geheimnisschutz in der Industrie 4.0
Anforderungen der Industrie 4.0 an den Schutz geschäftlichen Know-hows
Die Industrie 4.0 führt zu zunehmend digitalisierten und vernetzten Arbeits- und Fertigungsprozessen. Dabei fallen nicht nur zunehmend maschinengenerierte Daten an. Diese maschinengenerierten Daten werden zudem immer häufiger dezentral gespeichert und unternehmensübergreifend weiterverarbeitet. So werden nicht selten im Rahmen von Predictive Maintenance Leistungen zahlreiche Maschinendaten zunächst ausgelesen und erhoben. Diese werden dann dezentral in einer Cloud gespeichert, von wo aus ein Data Scientist zugreifen und diese zur weiteren Verwertung analysieren und auswerten kann. Diese Daten sind aber für das Unternehmen, welches gegenüber seinen Kunden die Predictive Maintenance Leistungen anbietet, von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Aber auch andere maschinengenerierte Daten, wie künftig die Smart Meter Daten, stellen Informationen dar, die für das erhebende Unternehmen wesentlich und damit schützenswert sind.
Nationaler Status Quo beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Geschützt werden derartige Daten in Deutschland derzeit als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisses (Know-how) über das Wettbewerbsrecht (Geheimnisschutz). Dabei handelt es sich bei den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (§ 17 UWG) um Strafvorschriften, die den unberechtigten Abfluss von Know-how unter Strafe stellen. Eine zivilrechtliche Zuordnung dieses Know-hows zu einem bestimmten Unternehmen als Inhaber, vergleichbar mit den gewerblichen Schutzrechten, wie Patent- oder Markenrechte, findet über den Geheimnisschutz jedoch nicht statt, sondern wird vielmehr vorausgesetzt.
Europaweite Angleichung des Geheimnisschutzes
Aufgrund der zunehmenden digitalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und der enormen wirtschaftlichen Bedeutung betrieblichen Know-hows hat sich die Europäische Union dazu entschieden, einen einheitlichen europäischen Geheimnisschutz zu schaffen. Hierdurch soll ein einheitlicher europäischer Mindeststandard beim Schutz von Know-how geschaffen werden. Mit der sogenannten Know-how-Richtlinie, die bis Juni 2018 in nationales Recht umgesetzt werden muss, kommt es zu weitreichenden Veränderungen, die bereits jetzt zu einem Handeln der Unternehmen zwingen, wenn sie auch künftig ihr betriebliches Know-how geschützt wissen wollen.
Neue Definition von „Geschäftsgeheimnis“
Eine wesentliche Änderung liegt in der neuen Definition des Geschäftsgeheimnisses. Als Geschäftsgeheimnis gelten nach der Know-how-Richtlinie, Informationen
- die geheim sind,
- die einen kommerziellen Wert haben, weil sie geheim sind,
- und die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind.
Gerade durch das letzte Erfordernis, der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, kommt es zu einer wesentlichen Verschärfung zu der derzeitigen nationalen Rechtslage. Denn nach der Rechtsprechung in Deutschland liegt ein Geschäftsgeheimnis bereits dann vor, wenn eine geheime Tatsache von kommerziellem Wert nach dem erkennbaren subjektiven Willen des Inhabers geheim gehalten werden soll. Dieser subjektive Geheimhaltungswille reicht künftig nicht mehr aus. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine geheime Tatsache nur dann auch geschütztes Know-how ist, wenn sie Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist.
Umfang angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen unklar
Unklar ist derzeit noch, was konkret unter „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu verstehen ist. Was letztlich hierunter zu verstehen sein wird, wird sich wohl erst durch stetige richterliche Rechtsfortbildung herauskristallisieren, sodass es noch eine gewisse Zeit brauchen wird, bis insoweit Rechtsklarheit und entsprechende Rechtssicherheit herrscht. Dies bedeutet aber nicht, dass bis dahin zugewartet werden kann. Vielmehr müssen bereits jetzt geeignete Maßnahmen getroffen werden, um künftig überhaupt die Möglichkeit zu haben, in den Genuss des neuen Know-how-Schutzes zu kommen.
Frühzeitige Anpassung der eigenen Prozesse erforderlich
Unternehmen sollten also frühzeitig beginnen, ein Schutzkonzept für ihre geheimen Tatsachen aufzustellen. Dabei bestimmt sich die Angemessenheit einer Maßnahme nach dem jeweiligen Einzelfall bzw. der geheim zuhaltenden Information und verlangt gerade nicht einen absoluten Schutz. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass eine einmal als angemessen angesehene Maßnahme durch Veränderungen der Umwelt bei erneuter Betrachtung nicht mehr als ausreichend angemessen angesehen werden kann. Know-how-Schutz setzt daher auch voraus, dass einmal etablierte Maßnahmen regelmäßig hinterfragt und einer erneuten Prüfung auf ihre Angemessenheit unterzogen werden müssen. Steht die Angemessenheit dann in Frage, muss das entwickelte Schutzkonzept den sich geänderten Umständen angepasst werden.
Mix aus rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen
Ein geeignetes Schutzkonzept besteht zudem aus einem Mix aus rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen.
Als rechtliche Maßnahmen kommen die folgenden in Betracht:
- Überprüfung und Anpassung sämtlicher Verträge mit Mitarbeitern im eigenen Unternehmen (bestehen ausreichende Geheimhaltungspflichten?);
- Überprüfung und Anpassung sämtlicher Verträge mit externen Unternehmen (z.B. F&E-Kooperationsverträge; Vertriebsvereinbarungen; Verträge mit Cloud-Anbietern etc.)
Als organisatorische Maßnahmen kommen die folgenden in Betracht:
- Einstufung der Geschäftsgeheimnisse, abgestuft nach ihrer Bedeutung für das Unternehmen;
- Kennzeichnung der Geschäftsgeheimnisse als „geheim“ oder „vertraulich“;
- Regelung von Verantwortlichkeiten und Zugriffsrechten (Wer darf auf ein Geheimnis zugreifen?);
- Limitierung und Protokollierung des tatsächlichen Zugriffs (Wer muss auf ein Geheimnis zugreifen? Protokollierung kann zudem zur schnelleren persönlichen Zuordnung bei unberechtigtem Datenabfluss beitragen);
- Schulung und Belehrung der Mitarbeiter, über den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und Folgen bei Verstößen;
- Einrichtung technischer Schutzvorrichtungen (z.B. Trennung von Netzwerk und Serverstrukturen; Einrichtung von Firewalls; Durchführung regelmäßiger Softwareupdates; Verschlüsselung von Daten).
Praxistipp: Entwicklung und Umsetzung eines Schutzkonzepts bereits jetzt!
Da künftig nur solche Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt werden, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind, sollten Unternehmen bereits jetzt ein entsprechendes Schutzkonzept entwickeln und umsetzen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass diese Informationen mit Umsetzung der Know-how-Richtlinie in nationales Recht 2018 von Dritten frei und sanktionslos verwendet werden können.