Rechtserhaltende Markennutzung als Teil der Markenstrategie
Ferrari verliert die Marke „Testarossa“! Diese Meldung ging die letzten Wochen um, und es fragt sich, wie es dazu kommen kann. Hintergrund ist der sog. Benutzungszwang im Markenrecht, also die rechtserhaltende Benutzung einer Marke. Der Benutzungszwang besagt, dass derjenige, der Rechte aus einer eingetragenen Marke gegen Dritte geltend machen will, die Marke tatsächlich auch benutzt.
Zweck des Benutzungszwangs
Der Benutzungszwang stellt dabei ein Regulativ dar: Derjenige, der ein bestimmtes Zeichen durch Eintragung einer Marke für sich monopolisieren will und Dritte von einer Nutzung dieses Zeichens ausschließen will, muss das Zeichen dann auch irgendwann ernsthaft nutzen. Dadurch soll verhindert werden, dass das Markenregister von Zeichen frei bleibt, die tatsächlich nicht genutzt werden. Zugleich soll hierdurch verhindert werden, dass jemand ein Zeichen für sich eintragen lässt, ohne die Absicht, dieses Zeichen ernsthaft zu nutzen, sondern allein um die Nutzung durch einen Dritten zu blockieren. Das Register soll hierdurch im Interesse der Allgemeinheit und des Wettbewerbs von künstlichen Monopolen freigehalten werden.
Löschung der Marke bei mangelnder rechtserhaltender Benutzung
Nutzt der Inhaber einer eingetragenen Marke das Zeichen nicht, droht ihm also die Löschung seiner Marke aus dem Register. Dabei ist jeder berechtigt, eine entsprechende Löschungsklage einzulegen, um die Entfernung der nichtbenutzten Marke aus dem Register zu erreichen. Regelmäßig erfolgt der Einwand der Nichtbenutzung im Rahmen eines Verletzungsprozesses. Wird ein Dritter aus einer nichtbenutzten, aber eingetragenen Marke in Anspruch genommen, verteidigt sich dieser regelmäßig mit dem Einwand, dass die Marke aus dem Register zu löschen ist, weil der Inhaber diese nicht ernsthaft genutzt hat. Erreicht er sodann im Rahmen eines solchen Löschungsverfahren die Entfernung der Marke aus dem Register, entgeht er im Verletzungsprozess einer Verurteilung auf Unterlassung und Schadensersatz.
Markeninhaber muss rechtserhaltende Benutzung nachweisen
Im Streitfall muss der Markeninhaber beweisen können, dass er seine Marke rechtserhaltend genutzt hat. Hierfür ist allein der Markeninhaber darlegungs- und beweisbelastet. Kann er die Nutzung nicht nachweisen, verliert er nicht nur den Verletzungsprozess gegen den Dritten. Er verliert im Falle der Erhebung des Nichtbenutzungseinwandes auch seine Marke – wie geschehen im Falle des Ferrari Testarossa.
Was muss dafür im Streitfall erbracht werden?
- Es muss nachgewiesen werden, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen genutzt wird, für die sie im Register eingetragen ist;
- Es muss nachgewiesen werden, dass die Nutzung ernsthaft erfolgt, also zur Erschließung oder Sicherung von Marktanteilen – die bloß symbolische Nutzung zur Erhaltung einer Marke reicht hierfür gerade nicht;
- Es muss nachgewiesen werden, dass die Marke in der Form genutzt wird, wie sie eingetragen ist, wobei unmaßgebliche Veränderungen noch rechtserhaltend sein können;
- Es muss nachgewiesen werden, dass die Marke als Hinweis auf die eigenen Waren oder Dienstleistungen dient, als „markenmäßig“ erfolgt;
- Es muss nachgewiesen werden, dass die Marke in dem Land verwendet wird, für das Schutz besteht – eine Nutzung in einem anderen Land ist somit grds. schädlich.
Es ist also erforderlich, dass für alle diese Handlungen entsprechende Nutzungsnachweise vorgehalten werden, um diese im Streitfall sofort vorlegen zu können. Nachweise, die erst kurz nach der Einreichung der Löschungsklage oder dem Löschungsantrag angefertigt werden, sind insoweit nicht hilfreich und sichern den Bestand der Marke nicht. Es empfiehlt sich daher, für jede Ware und Dienstleistung, für die über das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Schutz begehrt wird, entsprechende Nutzungsnachweise zu archivieren. Dabei ist allerdings erforderlich, dieses Archiv fortlaufend zu aktualisieren. Dabei sollten die Belege im besten Fall Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung enthalten. Dabei muss darauf geachtet werden, dass immer ein zusammenhängender Zeitraum von fünf Jahren der Benutzung nachgewiesen werden kann. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, droht die Löschung der Marke.